- § 36 Gewerbeordnung (GewO) (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen)
- § 36a Gewerbeordnung (GewO) (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
- Sachverständigenordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer
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