- bei Verurteilung der Täterin oder des Täters: keine, sofern die oder der Verurteilte zahlungsfähig ist
- bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
- die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenklägerin oder Nebenklägers selbst
- die Kosten einer beigeordneten Rechtsanwältin oder des beigeordneten Rechtsanwalts bezahlt der Staat.
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.