- bei Verurteilung des Täters oder der Täterin: keine, sofern der oder die Verurteilte zahlungsfähig ist
- bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
- die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin selbst
- die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts oder der beigeordneten Rechtsanwältin bezahlt der Staat.
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.