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Inhalt
  • bei Verurteilung der Täterin oder des Täters: keine, sofern die oder der Verurteilte zahlungsfähig ist
  • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
    • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenklägerin oder Nebenklägers selbst
    • die Kosten einer beigeordneten Rechtsanwältin oder des beigeordneten Rechtsanwalts bezahlt der Staat.

Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.