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Inhalt
  • Eintrag des Gebäudes im Liegenschaftskataster
    Haben Sie den Grundriss des Gebäudes seit der letzten Vermessung ("Gebäudeaufnahme") geändert, brauchen Sie eine erneute Einmessung.
  • Antragsberechtigte sind:
    • Eigentümer und Eigentümerinnen
    • Erbbauberechtigte
    • für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte
    • Banken
    • andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.