- Eintrag des Gebäudes im Liegenschaftskataster
Haben Sie den Grundriss des Gebäudes seit der letzten Vermessung ("Gebäudeaufnahme") geändert, brauchen Sie eine erneute Einmessung. - Antragsberechtigte sind:
- Eigentümer und Eigentümerinnen
- Erbbauberechtigte
- für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte
- Banken
- andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
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