Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge
- über unbebaute oder bebaute Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts,
 - über Gebäude auf fremdem Grund und Boden (z.B. auf einem Pachtgelände), und
 - über grundstücksgleiche Rechte wie Sondernutzungsrechte und Erbbaurechte.
 
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
- der Grundstückskauf,
 - das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
 - der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück,
 - der mindestens 95 %ige (ab 01.07.2021 90% ige) Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und ab 01.07.2021 einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sowie
 - die Anteilsübertragung oder -vereinigung bei einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.