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Achtung: Die Bank muss Sie nicht vor einem Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen, wenn Sie sich als Grundstückseigentümer - wie in der Praxis häufig - schon in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen haben, dass

  • die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, und
  • die Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen ist.

Eine solche Unterwerfungserklärung findet sich regelmäßig in Bankformularen für die Bestellung von Grundschulden.

Vollstreckt die Bank zu Unrecht, können Sie sich als Eigentümer vor Gericht dagegen zur Wehr setzen.