- Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
- Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
- Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
- Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats
Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.