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Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler, Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, für Bauträger und Baubetreuer insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 MaBV.