Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Wir nutzen Cookies und/oder externe Dienste
Unsere Webseite nutzt Cookies zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Durch Bestätigung des Buttons "Alle akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Es werden nur essentielle Cookies erhoben.
Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung auch jederzeit in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Ebenfalls finden Sie dort weitere Informationen über unseren Einsatz von Cookies.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):