- fachliche Eignung des Trägers
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal
Normalerweise soll ein Ausbilder oder eine Ausbilderin nicht mehr als 36 Personen unterrichten. - Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
- Gewährleistung einer fortlaufenden Fortbildung des Lehrpersonals
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers.
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