Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen folgende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen:
- jede Änderung
- des Gesellschaftsvertrags,
- der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
- der Vertretungsberechtigten sowie
- die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
Den Nachweis der Änderung müssen sie durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbringen.