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Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen folgende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen:

  • jede Änderung
    • des Gesellschaftsvertrags,
    • der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
    • der Vertretungsberechtigten sowie
  • die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen

Den Nachweis der Änderung müssen sie durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbringen.