Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

In die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen kann eingetragen werden, wer

  • den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat,
  • die Berechtigung besitzt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
  • eine praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin von mindestens
    • zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder
    • vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweisen kann,
  • eigenverantwortlich und unabhängig den Beruf ausübt und
  • eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Für Ingenieure und Ingenieurinnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten vergleichbare Voraussetzungen. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.

In die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen können Sie nicht eingetragen werden, wenn

  • Ihnen nach dem Strafgesetzbuch die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin verboten ist oder
  • Sie nach der Gewerbeordnung die selbständige Ingenieurtätigkeit nicht ausüben dürfen oder
  • Sie wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurden und Sie dadurch für die Berufsaufgaben Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen ungeeignet sind.