Hinterbliebene erhalten eine Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Dazu zählen:
- Beitragszeiten sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge,
- Ersatzzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting ,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
Anspruch auf Waisenrente haben:
- leibliche oder adoptierte Kinder der verstorbenden Person ,
- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der verstorbenden Person aufgenommen waren und
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt der verstorbenden Person aufgenommen waren oder von der verstorbenden Person überwiegend unterhalten wurden,
wenn sie:
- noch nicht 18 Jahre alt sind oder
- noch nicht 27 Jahre alt sind und:
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
- einen Freiwilligendienst leisten oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
- Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
- Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.