- Sie sind zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
- über ein Familienmitglied familienversichert oder
- privat krankenversichert
und
- Sie haben bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis. Dazu zählt auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis bzw. ein Minijob oder
- Sie sind in Heimarbeit geringfügig beschäftigt oder
- Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder
- Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfirst nach der Entbindung nach einer Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gekündigt. Zulässigkeitserklärung heißt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums, beispielsweise bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs.
- Über das Vermögen Ihres Arbeitgebers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Hinweis: Als Beamtin müssen Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden.