- Das Patenkind ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung zählen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
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