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§ 8a Vereinbarung - Anlagen

Träger von Einrichtungen und Diensten schließen mit dem Jugendamt eine schriftliche Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung ab. Grundlage dafür sind gesetzliche Regelungen wie § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 3 KKG. Der Schutzauftrag gilt für alle Kinder und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren, mit und ohne Behinderung. Viele Träger müssen diese Vereinbarung als Voraussetzung für den Betrieb ihrer Angebote abschließen.

Träger wenden sich für den Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung an die Beauftragte für Kinderschutz im Ortenaukreis, Sylvia Schmidt.

Begrifflichkeiten, Anmerkungen, Erläuterungen zu § 8a - Kinderschutzvereinbarung
Insoweit erfahrene Fachkräfte im Kinderschutz
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