Bäume und Sträucher jetzt auf notwendige Schnittmaßnahmen prüfen
Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken und Bäume aus Gründen des Naturschutzes nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden. Deshalb empfiehlt das Landratsamt Ortenaukreis, notwendige Rodungen oder umfassende Schnittmaßnahmen jetzt bis spätestens Ende Februar durchzuführen. Schonende Form- und Pflegeschnitte dürfen ganzjährig vorgenommen werden.
Das jahreszeitliche Rodungsverbot gilt nicht für Bäume auf Grundstücken, die gärtnerisch genutzt werden. Hierzu zählen Haus- und Ziergärten, öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und Friedhöfe. Dort ist es das ganze Jahr erlaubt, Bäume zu fällen, wenn sie keine Vogelnester, Spechthöhlen, Fledermaushöhlen oder Ähnliches beherbergen. Besondere Vorschriften gelten für Bäume, die als Naturdenkmal geschützt sind und für gesetzlich geschützte Biotope. Diese dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden. Weiterhin gibt es für Alleen und Baumreihen in der freien Landschaft spezielle Schutzvorschriften.
Fragen beantwortet das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis unter Telefon 0781 805 6236.