Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Vogelgrippe: Aufstallungspflicht entlang des Rheins im Ortenaukreis bis 12. Februar verlängert

Vorsorgliche Schutzmaßnahmen wird auch im Ortenaukreis fortgesetzt – Geflügelhaltungen weiter vor Kontakt mit Wildvögeln schützen

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hat diesen Mittwoch bekanntgegeben, dass die Pflicht, Geflügel in besonders gefährdeten Regionen im Stall oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, bis zum 12. Februar 2026 verlängert wird. Betroffen ist der Rheinabschnitt von Mannheim bis in den Ortenaukreis sowie ein Abschnitt entlang des Neckars im Landkreis Ludwigsburg. Grundlage sind weitere Nachweise des Vogelgrippevirus bei Wildvögeln und das dadurch weiterhin erhöhte Risiko einer Ausbreitung.

Im Ortenaukreis gab es bereits im Herbst erste Nachweise des Vogelgrippevirus bei Wildvögeln. Ende Oktober und Anfang November wurden in der Gemeinde Neuried zwei tote Schwäne gefunden, die positiv auf das Virus getestet wurden. Das Landratsamt Ortenaukreis hatte daraufhin Mitte November eine Allgemeinverfügung erlassen: Für alle entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen im Kreis gilt seitdem die Pflicht, Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, die einen Kontakt zu Wildvögeln verhindern.

Seit Inkrafttreten dieser Verfügung sind im Ortenaukreis weitere vier Wildvögel – ein Bussard, eine Kanadagans und zwei Nilgänse – positiv auf das Vogelgrippevirus untersucht worden. Auch das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) kommt in der aktuellen Bewertung vom 12. Januar 2026 zu dem Ergebnis, dass das Risiko eines Eintrags der Vogelgrippe in Geflügelhaltungen durch Kontakt zu Wildvögeln weiterhin hoch ist. Vor diesem Hintergrund verlängert das Landratsamt Ortenaukreis in enger Abstimmung mit dem Ministerium die bestehende Aufstallungspflicht im bereits bekannten Gebiet entlang des Rheins bis zum 12. Februar 2026.

Was die Aufstallungspflicht bedeutet

Alle Geflügelhaltungen im betroffenen Gebiet – gewerbliche Betriebe ebenso wie Hobbyhaltungen – müssen Tiere weiterhin so halten, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Konkret bedeutet dies:

  • Geflügel wie Hühner, Puten, Enten oder Gänse ist in geschlossenen Ställen oder unter einer Überdachung mit dichtem Netz oder Gitter zu halten.
  • Futter und Einstreu dürfen für Wildvögel nicht zugänglich sein.
  • Tränken sollen mit Leitungswasser betrieben werden.
  • Betriebsfremde Personen sollen Ställe nur mit sauberem Schuhwerk und möglichst mit Schutzkleidung betreten.

Die Aufstallungspflicht gilt unverändert für dieselben Gemarkungen entlang des Rheins wie bisher. Eine Übersicht der betroffenen Gebiete ist in der aktualisierten Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Ortenaukreises unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ abrufbar.

Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen ist entscheidend, um die Einschleppung der Vogelgrippe in Hausgeflügelbestände zu verhindern. Dadurch wird die Tiergesundheit geschützt und es werden hohe wirtschaftliche Schäden für Betriebe und Halter vermieden. Nach Einschätzung der Fachbehörden ist die Vogelgrippe-Saison noch nicht überstanden, weshalb Vorsicht weiterhin geboten ist.


Hinweise beim Fund kranker oder toter Wildvögel

Geschwächte, apathische oder offensichtlich krank wirkende Wildvögel sollten grundsätzlich nicht berührt oder mitgenommen werden. Gleiches gilt für tote Tiere.

Handelt es sich um tote wildlebende Wasservögel, Greifvögel oder Rabenvögel, sollte der Fundort dem Veterinäramt des Ortenaukreises gemeldet werden. Wichtig sind dabei möglichst genaue Angaben zum Ort und zur Anzahl der Tiere. Die Kadaver werden – sofern erforderlich – durch Fachleute geborgen und untersucht und tragen so zur Überwachung der Seuchenlage bei.

Für die Bevölkerung besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein besonderer Anlass zur Beunruhigung, solange der direkte Kontakt mit kranken oder toten Wildvögeln vermieden wird und die Vorgaben für Geflügelhaltungen eingehalten werden.

15.01.2026