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Inhalt
  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
  • Mindestalter
    • 18 Jahre
      Minderjährige Erben müssen die Waffe bis zur Erlangung der Volljährigkeit einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen.
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern kein Bedürfnis für den Umgang mit erlaubnispflichigen Schusswaffen besteht.
    Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Bei Fragen im Zusammenhang mit entsprechenden Blockiersystemen setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung.