Silvesterkracher und andere Feuerwerkskörper sind kein Spielzeug
An vielen Orten wird das neue Jahr mit buntem Feuerwerk, Böllern und Raketen begrüßt. „Silvesterkracher und andere Feuerwerkskörper sind aber kein ungefährliches Spielzeug. Die oft überschwängliche Stimmung sollte niemanden dazu verleiten, unsachgemäß oder leichtsinnig zu handeln“, betont Maximilian Ganninger, Leiter des Amts für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht.
„Brandwunden oder Verletzungen des Trommelfells, wie sie immer wieder vorkommen, lassen sich vermeiden, wenn Feuerwerkskörper nicht leichtfertig, sondern mit der notwendigen Sorgfalt abgebrannt werden“, so Ganninger. Auch sollten Verbraucher nicht erst bei der Verwendung, sondern bereits beim Kauf angemessene Sorgfalt walten lassen. „Grundsätzlich sind nur pyrotechnische Artikel zu verwenden, die mit einer CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen benannten Stelle gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung bestätigt, dass der Feuerwerksartikel auf ordnungsgemäße Funktionalität geprüft wurde. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat beispielsweise die europaweit gültige Kennnummer 0589“, sagt der Amtsleiter. Trotzdem komme immer wieder vor, dass auch nicht zertifizierte Artikel ihren Weg hinter die Ladentheke finden.
Ein gewissenhafter Umgang mit Feuerwerkskörpern beginnt schon an der Verkaufstheke. „Wer Raketen und Böller der Kategorie F2 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft, bringt diese in Gefahr und handelt unverantwortlich. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur unter Aufsicht von sogenannten ‚bestellten verantwortlichen Personen‘ abgegeben werden. Diese sind vom Unternehmer eigens für diese Aufgabe zu beauftragen“, erklärt Ganninger und ergänzt: „Wir nehmen den Einzelhandel in die Verantwortung und kontrollieren regelmäßig den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerkskörpern in den Verkaufsstellen.“
Um es an Silvester nicht nur laut und bunt, sondern auch sicher „krachen“ zu lassen, sei auch die Aufmerksamkeit des Einzelnen gefragt. Das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht weist deshalb auf wichtige Grundregeln im Umgang mit Feuerwerk hin:
- Nicht an gekauften Feuerwerkskörpern herumbasteln
- Nur Feuerwerkskörper verwenden, die eine CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer haben
- Blindgänger auf keinen Fall nochmals anzünden
- Feuerwerkskörper nicht selbst herstellen
- Standfeuerwerke und Feuerwerksbatterien sollten nach der beiliegenden Anleitung genutzt werden. In den letzten Jahren kam es bei diesen vermehrt zu Unfällen. Sie brennen auf Bodenhöhe ab und haben meist eine vergleichsweise lange Brenndauer. Dadurch stellen sie eine große Gefahr dar, wenn sie unkontrolliert abbrennen und dabei beispielsweise umfallen. Die ausgewählte Aufstellfläche muss eben, ausreichend groß und möglichst windgeschützt sein.
Hintergrund:
In diesem Jahr ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke) von Montag 29. Dezember bis Mittwoch 31. Dezember 2025, erlaubt. Gezündet werden dürfen diese Feuerwerksartikel nur am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026. Außerdem sei es ein Gebot der Fairness, bei der Silvesterknallerei Rücksicht auf ältere und kranke Menschen zu nehmen. „Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Böllern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist nicht erlaubt“, stellt Ganninger klar. Auch die Rücksicht auf Tiere sollte selbstverständlich sein.
Weitere Auskünfte gibt das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, Badstraße 20, 77652 Offenburg, unter Telefon 0781 805 1238 oder per E-Mail an: gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de.