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Geflügelpest: Überwachungszone wird zum 6. Dezember aufgehoben

Aufstallungspflicht bleibt weiterhin bis 15. Januar 2026 bestehen

Am 6. November 2025 wurde im Département Bas-Rhin, Frankreich, in einem Geflügelbestand der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza amtlich festgestellt. Durch die dort festgelegten Sperrzonen liegen auch Teile des Ortenaukreises in der Überwachungszone.

Bei den risikoorientierten Untersuchungen und der intensiven Beprobung von Geflügelbetrieben in der Überwachungszone ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine Ausbreitung bei Hausgeflügel. Die Überwachungszone kann daher zum 5. Dezember 2025 wieder aufgehoben werden. Ab dem 6. Dezember entfallen damit auch die festgelegten Handelsbeschränkungen wie Transport, Schlachtung und Vermarktung von Geflügel und Eiern sowie deren tierischer Nebenprodukte.

Unabhängig davon bleibt die parallel bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel weiterhin bestehen – auch in der nun aufgehobenen Überwachungszone sowie im übrigen Aufstallungsgebiet des Ortenaukreises:

Nachdem Ende Oktober ein Schwan in der Gemeinde Neuried am Rheinufer tot aufgefunden und ein weiterer Schwan in Neuried im November positiv auf das Geflügelpestvirus getestet worden war, hatte das Landratsamt Ortenaukreis eine Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel für die entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen des Ortenaukreises erlassen. „Da das hochpathogene Geflügelpestvirus H5N1 weiterhin im Wildvogelbestand, insbesondere in Rheinnähe, präsent ist, bleibt die Gefahr der Einschleppung in Hausgeflügelbestände hoch“, erklärt Jan Loewer, Leiter des Veterinäramts. Dies bestätigen auch zwei weitere, vor Kurzem vom Friedrich-Loeffler-Institut verifizierte Fälle: Ein Bussard, der bei Neuried tot aufgefunden wurde, sowie eine Kanadagans bei Kehl.

„Angesichts der ganzjährig aufgetretenen Geflügelpestfälle in Europa im vergangenen Jahr kommt der konsequenten Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen besondere Bedeutung zu“, sagt Loewer. Biosicherheit bedeutet, Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel – ausdrücklich auch Hobby- und Freizeithaltungen – wirksam vor einem Seucheneintrag zu schützen; hierzu sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. In Auslauf- und Freilandhaltungen sind direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln strikt zu verhindern. Haltungseinrichtungen dürfen ausschließlich mit stallspezifischer Schutzkleidung betreten und das Schuhwerk muss gewechselt werden. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallbereiche sind die Hände gründlich mit Wasser und Seife zu reinigen. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, sind so zu lagern, dass Wildvögel keinen Zugang haben. Bei Auslauf- oder Freilandhaltung dürfen die Tiere ausschließlich im Stall gefüttert werden und zur Tränkung ist Leitungswasser zu verwenden. Betriebsfremde Personen und Haustiere sind von den Stallungen fernzuhalten. Geflügel darf ausschließlich aus unverdächtiger, gesunder Herkunft zugekauft werden.

Geschwächte, teilnahmslose oder anderweitig krank wirkende Wildvögel sollten nicht angefasst oder mitgenommen werden. Handelt es sich um wildlebende, tote Wasservögel, Greifvögel oder Rabenvögel, ist der Fund unter Angabe des Fundorts dem Veterinäramt zu melden.

05.12.2025