Vereinbarung § 72 a SGB VIII - Schutzkonzept + erweitere Führungszeugnisse
Das Jugendamt vereinbart mit Freizeitvereinen und Anbietern der Kinder- und Jugendarbeit nach § 72a SGB VIII schriftlich, dass keine Personen mit einschlägigen Vorstrafen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses ist nur eine von mehreren Maßnahmen und Teil des Schutz- und Präventionskonzepts des Trägers.
Hinweis Zuschüsse: Damit ein freier Träger im Ortenaukreis finanzielle Förderung für die Jugendarbeit erhält, muss eine schriftliche Vereinbarung nach § 72a SGB VIII abgeschlossen und umgesetzt sein.
Träger wenden sich für den Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung an die Beauftragte für Kinderschutz im Ortenaukreis, Sylvia Schmidt, gerne zur Verfügung.
Vereinbarung § 72a Schutzkonzept und erweiterte Führungszeugnisse
Schutzkonzepte in der Offenen Kinder-und Jugendarbeit (Materialien von freien Anbietern)