Leistungen für Bildung & Teilhabe
Allgemeine Informationen
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen (als Wohngeld-, Kinderzuschlagsempfänger), sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:
- Mittagessen
Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung - Nachhilfeunterricht
Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, wenn vorhandene schulische Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele (z.B. ausreichendes Leistungsniveau, Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen - Lernmaterial (Schulpauschale)
Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in Höhe von 150 Euro jährlich (100 Euro zum 1.8. jeden Jahres und 50 Euro im Februar) - Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
Beitrag in Höhe von 15 Euro monatlich für - Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
- Tagesausflüge und Klassenfahrten
Übernahme der Kosten für: - eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
- mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
Übernahme der Beförderungskosten zur Schule
Voraussetzungen
Die Familie erhält:
- Bürgergeld
- Sozialgeld
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Asylbewerberleistunge
Das Kind ist unter 25 Jahre alt
Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.
Das Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung
- für die Übernahme der Mittagessenskosten:
- Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
- Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
- Die Einrichtung stellt einen Beleg aus.
- für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
- Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
- Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
- für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
- Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
- Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
- Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
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