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Leistungen für Bildung & Teilhabe

Allgemeine Informationen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen (als Wohngeld-, Kinderzuschlagsempfänger), sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

  • Mittagessen
    Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
  • Nachhilfeunterricht
    Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, wenn vorhandene schulische Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele (z.B. ausreichendes Leistungsniveau, Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen
  • Lernmaterial (Schulpauschale)
    Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in Höhe von 150 Euro jährlich (100 Euro zum 1.8. jeden Jahres und 50 Euro im Februar)
  • Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
    Beitrag in Höhe von 15 Euro monatlich für
  • Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten
    Übernahme der Kosten für:
  • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
  • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung

Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

Voraussetzungen

Die Familie erhält:

  • Bürgergeld
  • Sozialgeld
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Asylbewerberleistunge

Das Kind ist unter 25 Jahre alt
Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.

Das Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung 

  • für die Übernahme der Mittagessenskosten:
    • Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
    • Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
    • Die Einrichtung stellt einen Beleg aus.
  • für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
    • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
    • Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
  • für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
    • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
    • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
    • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
 

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