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Selbständigkeit (Hilfebedürftigkeit)

Auch als selbständige Person haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Um eine Prüfung vornehmen zu können ist es erforderlich, dass Sie die Anlage EKS (Verweislink in Formulare) ausgefüllt einreichen.

Auch Sie als selbständige Person müssen alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das monatlich zu berücksichtigende Bruttoeinkommen ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der tatsächlich notwendigen Ausgaben, wenn sie den Lebensumständen während des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsprechen, geteilt durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum.

Sollten die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auf Dauer nicht ausreichen, um Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft bestreiten zu können, sollten Sie davon absehen die Tätigkeit weiter zu betreiben und sich vollumfänglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Eine Dauerförderung nicht wirtschaftlicher selbstständiger Tätigkeit aus Bezug von Bürgergeld ist ausgeschlossen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung muss angestrebt werden.