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Einkommen und Vermögen

Was gilt als Einkommen?

Bei der Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Bürgergeld sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen, die Ihnen ab Antragsstellung zufließen. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Das können beispielsweise sein:

  • Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
  • Unterhalts(vorschuss)leistungen, Kindergeld, Kinderzuschlag, (Kinder)-Wohngeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Renten jeder Art
  • BAB, Bafög, Ausbildungsgeld

Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten und steuerfreien Nebentätigkeiten über 3.000,00 Euro kalenderjährlich sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt: die ersten 100,00 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet. Für das darüberhinausgehende erzielte Erwerbseinkommen werden weitere Freibeträge gewährt.

Für einen bestimmten Personenkreis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr (Auszubildende, Schüler) wird ein Grundfreibetrag von 556,00 Euro (Stand 01.01.2025) berücksichtigt.

Bei Einkommen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen, gilt der Grundfreibetrag nicht.

Was gilt als Vermögen?

Alle Dinge, deren Wert man in Geld messen kann und die verwertbar sind, unabhängig ob dies im Inland oder Ausland vorhanden ist, z.B.

  • Bargeld
  • Bank- und Sparguthaben
  • Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds
  • Bausparverträge
  • Rückkaufswerte aus kapitalbildenden Versicherungen (wie Lebens- und/ oder privaten Rentenversicherungen)
  • Erbschaften
  • Haus- und Grundeigentum

Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Nicht als Vermögen berücksichtigt wird z.B.

  • angemessener Hausrat
  • angemessenes Kfz (Wert bis 15.000,00 €) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person
  • ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung

Das Vermögen wird im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld (Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Ein erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es 40.000,00 € für die erste leistungsberechtigte Person zuzüglich 15.000,00 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000,00 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Vorrangige Leistungen

Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig. Mögliche andere Ansprüche auf Leistungen müssen Sie beantragen und in Anspruch nehmen. Hier besteht kein Wahlrecht.

Beispiele für vorrangige Leistungen:

  1. Elterngeld (L-Bank Baden-Württemberg)
  2. Kindergeld, Kinderzuschlag (www.familienkasse.de
  3. Mutterschaftsgeld (Ihre zuständige Krankenversicherung)
  4. Unterhaltsvorschuss (Jugendamt des Ortenaukreises)
  5. Wohngeld (Wohngeldstellen der Städte Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch, Offenburg und des Landratsamtes Ortenaukreis für alle anderen Städte und Gemeinden)
  6. Arbeitslosengeld (www.arbeitsagentur.de)
  7. Leistungen der Krankenkassen bzgl. Krankengeld oder Leistungen der medizinischen Reha (Ihre zuständige Krankenversicherung)
  8. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. Übergangsgeld, Altersrente, Rente wg. teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente, Waisenrente etc. (Deutsche Rentenversicherung)