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Leistungsarten - Wie setzt sich das Bürgergeld zusammen?

  • Regelbedarf
    Bürgergeld beinhaltet den Regelbedarf, etwaige Mehrbedarfe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. 
    Stufe des RegelbedarfsMonatliche Höhe
    1. volljährige Alleinstehende 563,00 €
    2. volljährige Partner 506,00 €
    3. 18-24 jährige im Elternhaus 451,00 €
    4. Kinder 14-17 Jahre 471,00 €
    5. Kinder 6-13 Jahre 390,00 €
    6. Kinder 0-5 Jahre 357,00 €
    Personen der Regelbedarfsstufen 3-6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 25,00€ monatlich
  • Mehrbedarf
    Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, wird in besonderen Lebenslagen ein Mehrbedarf berücksichtigt. Treffen auf Ihre persönliche Situation mehrere der folgenden Sachverhalte zu, so erhalten Sie die verschiedenen Mehrbedarfe. Die Summe der Mehrbedarfe (Nr. 1-4) ist auf den maßgebenden Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte begrenzt.
    1. Schwangere: Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.

    2. Alleinerziehende: in Höhe von 36% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben oder je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind, wenn sich hierdurch ein höherer Betrag als oben ergibt, höchstens jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs.

    3. Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte: in Höhe von 35% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbracht werden.

    4. Ernährung: Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, erhalten auf Nachweis durch die behandelnden Ärzte einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

    5. Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger): Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ haben, erhalten 17%

    6. Mehrbedarf Warmwasser: soweit Kosten für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser anfallen, wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8% und 2,3% des maßgebenden Regelbedarfs gewährt.

  • Kosten der Unterkunft & Heizung
    Neben dem Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft und Heizung zu den wesentlichen Leistungsbestandteilen des Bürgergeldes. Diese werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

    Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (z.B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Hausgeldzahlungen, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsrate für Kredite.

    Welche Unterkunftskosten in Ihrem Fall angemessen sind, richtet sich nach dem Wohnort sowie der Personenzahl in Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus:

    • Nettokaltmiete
    • kalte Betriebskosten, z.B. Grundsteuer, Aufzug, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Hausmeister, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung.

    Für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten ist der tatsächliche Verbrauch der jeweiligen Heizungsart maßgebend. Als anerkennungsfähiger Bedarf werden die Verbrauchswerte des bundesweiten Heizkostenspiegels zu Grunde gelegt.

    Wichtig!

    Vor Abschluss eines Mietvertrages muss die Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung vom Ortenau Jobcenter zugesichert werden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die Wohnungskosten angemessen sind.

    Unterschreiben Sie daher keinen Mietvertrag, bevor Sie nicht die schriftliche Zustimmung zur Kostenübernahme vorliegen haben. Erfolgt ein Umzug ohne vorherige Zusicherung, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete (selbst wenn diese angemessen ist) abgelehnt werden.

    Welche Unterlagen sind für die Zusicherung einer Kostenübernahme durch das Jobcenter erforderlich?
    • Antrag mit Angabe des Umzugsgrundes
    • Anzahl der Familienmitglieder die in die neue Wohnung ziehen sollen
    • Mietbescheinigung vollständig vom Vermieter ausgefüllt mit Bezifferung der einzelnen Positionen

    Die Zusicherung einer Kostenübernahme durch das Ortenau Jobcenter kann nur für ein konkretes Wohnungsangebot erteilt werden.

  • Einmalige finanzielle Leistungen
    Diese Leistungen werden unabhängig von den regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht. Auch wenn Sie durch Ihr Einkommen oder Vermögen Ihren alltäglichen Lebensunterhalt selbst finanzieren können und daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, kann dennoch ein Anspruch auf Unterstützung bestehen-nämlich dann, wenn Sie bestimmte Ausgaben nicht selbst tragen können. Hierzu zählen z.B.
    • Erstausstattungen für die Wohnung inkl. Haushaltsgeräte
    • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

    Beachten Sie, dass für Ersatzbeschaffungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Im Einzelfall kann auf Antrag ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf gewährt werden.

    Besteht ein Leistungsanspruch nur aufgrund der oben genannten Bedarfe, kann das übersteigende Einkommen berücksichtigt werden, das Sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monates erhalten, in dem über die oben genannten Leistungen entschieden wird. Das bedeutet: Auch nachträglich zufließendes Einkommen kann Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch haben

  • Bildung & Teilhabe