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Anspruchvoraussetzungen

Wer bekommt Bürgergeld?
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie zwischen 15 und bis 67 Jahren (abhängig vom Geburtsjahr) alt, hilfebedürftig und erwerbsfähig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis haben.

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können besondere Bestimmungen gelten, je nach Grund der Einreise, Herkunftsland und Aufenthaltsstatus. Sie sind nur leistungsberechtigt, wenn sie in Deutschland arbeiten dürfen, also z.B. eine Arbeitserlaubnis besitzen oder diese bekommen könnten und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Einreisende aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem alleinigen Zweck des Aufenthalts zur Arbeitssuche muss ein Erwerbstätigenstatus (Arbeitnehmerstatus) vorhanden sein. Diesen hat, wer arbeitet oder kürzlich unfreiwillig seine Arbeit (begrenzte Zeitspanne) verloren hat.

Leben Sie im Haushalt Ihrer Eltern, sind unverheiratet und noch nicht 25 Jahre alt, bilden Sie mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.


Erwerbsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.

Hilfebedürftig ist, wer nicht ausreichend Einkommen und / oder Vermögen hat, um den Lebensunterhalt von sich und seiner Bedarfsgemeinschaft zu finanzieren und auch keine Unterstützung von anderen bekommt. Auch wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch Erwerbseinkommen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld I, Einkommen Ihres Partners oder anderen Sozialleistungen decken können, besteht die Möglichkeit, ergänzend Bürgergeld zu beantragen.


ACHTUNG: Hilfebedürftigkeit kann auch durch eine einmalige Beschaffung von Brennstoffen oder einer Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnung entstehen. In diesen Fällen besteht in dem Monat, in welchem der Bedarf tatsächlich vorliegt, ein Anspruch auf Bürgergeld. Hierbei ist auf eine rechtzeitige Antragsstellung zu achten.