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Wann ist eine Wohnung angemessen? Durch das zuständige Jobcenter wird bestimmt, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 45m² für eine Person, zwei Personen ca. 60m², drei Personen ca. 75m², vier Personen 90m² sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15m² mehr angesetzt. Der Ortenaukreis hat Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete (=Grundmiete + alle kalten Nebenkosten) festgelegt. Die Angemessenheit der Heizkosten wird im Einzelfall geprüft.
Die Angemessenheit der Wohnung wird bei Neuantragsstellern erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen.
Ich habe eine Nebenkostenabrechnung mit einer hohen Nachzahlung. Wird diese übernommen? Neben der laufenden Monatsmiete sind auch einmalige Kosten der Unterkunft von Ihrem Grundantrag auf Bürgergeld umfasst. Sie werden als Beihilfe übernommen, sofern sie angemessen sind. Bitte legen Sie hierfür unaufgefordert jährlich die vollständige Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters vor. Bitte beachten Sie, dass Sie uns die Abrechnung auch dann vorlegen müssen, falls sich ein Guthaben errechnet. Wir müssen diese Rückerstattung bei den laufenden Kosten der Unterkunft in Abzug bringen.
Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum? Mit Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber eine Karenzzeit bei unangemessenen Kosten der Unterkunft eingeführt. Das bedeutet, dass bei einer Erstantragsstellung in den ersten 12 Monate die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen werden; eine Aufforderung zur Senkung der Kosten erfolgt in dieser Zeit nicht. Voraussetzung ist ein bereits bestehender Mietvertrag bei Anspruchsbeginn. Wird der Leistungsbezug unterbrochen, unterbricht diese auch die Karenzzeit. Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Kosten der Wohnung so lange anerkannt, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Was muss bei einem Umzug beachtet werden? Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages ist die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete vom zuständigen Jobcenter einzuholen. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist (z.B. bei Einweisungen in Obdachlosenunterkünfte) oder durch das Jobcenter veranlasst wurde und die Aufwendungen für die zukünftige Miete den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen.
Wer trägt die Kosten des Umzugs? Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können auf Antrag übernommen werden wenn sie erforderlich und notwendig sind. Die Zusicherung zur Übernahme muss auch hier vor dem Umzug bzw. vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags vom Mieter eingeholt werden. Die Mietkaution wird als Darlehen erbracht.
In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen? Grundsätzlich ist ein Umzug in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen zu organisieren und durchzuführen. Kann ein Umzug ausnahmsweise nicht eigenständig realisiert werden, können auch Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierzu sind jedoch mindestens drei konkrete Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen erforderlich.
Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter/die Vermieterin? Die direkte Überweisung an den Vermieter oder die Vermieterin erfolgt auf Antrag der Leistungsbeziehenden oder wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden. Bei bestehenden Mietrückständen erfolgt die Direktüberweisung von Amts wegen, um weitere Mietschulden zu vermeiden
Wer ist für die Zusicherung bei einem Wegzug aus dem Ortenaukreis zuständig? Legen Sie das Wohnungsangebot dem zuständigen Jobcenter Ihres neuen Wohnortes vor oder setzen sich telefonisch mit diesem in Verbindung, um die dortigen Modalitäten abzuklären. Nach Erhalt der schriftlichen Zusicherung reichen Sie diese hier ein.
Wer ist für die Zusicherung bei einem Zuzug in den Ortenaukreis zuständig? Legen Sie das Wohnungsangebot dem Jobcenter Ortenaukreis vor. Es erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit, das Ergebnis wird Ihnen in einer schriftlichen Nachricht mitgeteilt. Wenn die Wohnungskosten angemessen sind und der Umzug notwendig ist, kann auf Antrag eine Kaution als Darlehen übernommen werden. Diese wird direkt an den Vermieter ausbezahlt und mit monatlicher Aufrechnung Ihrer maßgeblichen Regelleistung getilgt. Bei ausländerrechtlichen Auflagen (Wohnsitzauflage) kann ein Umzug nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgen.
Besonderheiten bei Personen die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Zusicherung wird grundsätzlich nur erteilt, wenn Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr im Haushalt der Eltern bleiben können, der Bezug einer eigenen Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Einen schwerwiegenden Grund haben Sie grundsätzlich nachzuweisen.
Es wird von Ihnen und Ihren Eltern eine Erklärung zur aktuellen Wohn- und Lebenssituation benötigt.
Für die Wohnungssuche gelten die gleichen Grundsätze wie für Personen über 25 Jahren.