Informationen für (Erst-)Antragsteller
Bürgergeld: Leicht erklärt
Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld ein neuer finanzieller Anreiz für Weiterbildung eingeführt.
Anspruchvoraussetzungen
Wer bekommt Bürgergeld?
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie zwischen 15 und bis 67 Jahren (abhängig vom Geburtsjahr) alt, hilfebedürftig und erwerbsfähig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis haben.
Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können besondere Bestimmungen gelten, je nach Grund der Einreise, Herkunftsland und Aufenthaltsstatus. Sie sind nur leistungsberechtigt, wenn sie in Deutschland arbeiten dürfen, also z.B. eine Arbeitserlaubnis besitzen oder diese bekommen könnten und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Einreisende aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem alleinigen Zweck des Aufenthalts zur Arbeitssuche muss ein Erwerbstätigenstatus (Arbeitnehmerstatus) vorhanden sein. Diesen hat, wer arbeitet oder kürzlich unfreiwillig seine Arbeit (begrenzte Zeitspanne) verloren hat.
Leben Sie im Haushalt Ihrer Eltern, sind unverheiratet und noch nicht 25 Jahre alt, bilden Sie mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.
Erwerbsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
Hilfebedürftig ist, wer nicht ausreichend Einkommen und / oder Vermögen hat, um den Lebensunterhalt von sich und seiner Bedarfsgemeinschaft zu finanzieren und auch keine Unterstützung von anderen bekommt. Auch wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch Erwerbseinkommen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld I, Einkommen Ihres Partners oder anderen Sozialleistungen decken können, besteht die Möglichkeit, ergänzend Bürgergeld zu beantragen.
ACHTUNG: Hilfebedürftigkeit kann auch durch eine einmalige Beschaffung von Brennstoffen oder einer Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnung entstehen. In diesen Fällen besteht in dem Monat, in welchem der Bedarf tatsächlich vorliegt, ein Anspruch auf Bürgergeld. Hierbei ist auf eine rechtzeitige Antragsstellung zu achten.
Leistungsarten - Wie setzt sich das Bürgergeld zusammen?
- Regelbedarf
Bürgergeld beinhaltet den Regelbedarf, etwaige Mehrbedarfe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung.
Stufe des Regelbedarfs Monatliche Höhe 1. volljährige Alleinstehende 563,00 € 2. volljährige Partner 506,00 € 3. 18-24 jährige im Elternhaus 451,00 € 4. Kinder 14-17 Jahre 471,00 € 5. Kinder 6-13 Jahre 390,00 € 6. Kinder 0-5 Jahre 357,00 €
- Mehrbedarf
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, wird in besonderen Lebenslagen ein Mehrbedarf berücksichtigt. Treffen auf Ihre persönliche Situation mehrere der folgenden Sachverhalte zu, so erhalten Sie die verschiedenen Mehrbedarfe. Die Summe der Mehrbedarfe (Nr. 1-4) ist auf den maßgebenden Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte begrenzt.- Schwangere: Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.
- Alleinerziehende: in Höhe von 36% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben oder je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind, wenn sich hierdurch ein höherer Betrag als oben ergibt, höchstens jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs.
- Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte: in Höhe von 35% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbracht werden.
- Ernährung: Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, erhalten auf Nachweis durch die behandelnden Ärzte einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
- Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger): Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ haben, erhalten 17%
- Mehrbedarf Warmwasser: soweit Kosten für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser anfallen, wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8% und 2,3% des maßgebenden Regelbedarfs gewährt.
- Schwangere: Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.
- Kosten der Unterkunft & Heizung
Neben dem Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft und Heizung zu den wesentlichen Leistungsbestandteilen des Bürgergeldes. Diese werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (z.B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Hausgeldzahlungen, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsrate für Kredite.
Welche Unterkunftskosten in Ihrem Fall angemessen sind, richtet sich nach dem Wohnort sowie der Personenzahl in Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus:
- Nettokaltmiete
- kalte Betriebskosten, z.B. Grundsteuer, Aufzug, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Hausmeister, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung.
Wichtig!
Vor Abschluss eines Mietvertrages muss die Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung vom Ortenau Jobcenter zugesichert werden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die Wohnungskosten angemessen sind.
Unterschreiben Sie daher keinen Mietvertrag, bevor Sie nicht die schriftliche Zustimmung zur Kostenübernahme vorliegen haben. Erfolgt ein Umzug ohne vorherige Zusicherung, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete (selbst wenn diese angemessen ist) abgelehnt werden.
Welche Unterlagen sind für die Zusicherung einer Kostenübernahme durch das Jobcenter erforderlich?- Antrag mit Angabe des Umzugsgrundes
- Anzahl der Familienmitglieder die in die neue Wohnung ziehen sollen
- Mietbescheinigung vollständig vom Vermieter ausgefüllt mit Bezifferung der einzelnen Positionen
Die Zusicherung einer Kostenübernahme durch das Ortenau Jobcenter kann nur für ein konkretes Wohnungsangebot erteilt werden. - Einmalige finanzielle Leistungen
Diese Leistungen werden unabhängig von den regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht. Auch wenn Sie durch Ihr Einkommen oder Vermögen Ihren alltäglichen Lebensunterhalt selbst finanzieren können und daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, kann dennoch ein Anspruch auf Unterstützung bestehen-nämlich dann, wenn Sie bestimmte Ausgaben nicht selbst tragen können. Hierzu zählen z.B.- Erstausstattungen für die Wohnung inkl. Haushaltsgeräte
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Besteht ein Leistungsanspruch nur aufgrund der oben genannten Bedarfe, kann das übersteigende Einkommen berücksichtigt werden, das Sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monates erhalten, in dem über die oben genannten Leistungen entschieden wird. Das bedeutet: Auch nachträglich zufließendes Einkommen kann Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch haben - Bildung & Teilhabe
Einkommen und Vermögen
Was gilt als Einkommen?
Bei der Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Bürgergeld sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen, die Ihnen ab Antragsstellung zufließen. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Das können beispielsweise sein:
- Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
- Entgeltersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
- Unterhalts(vorschuss)leistungen, Kindergeld, Kinderzuschlag, (Kinder)-Wohngeld
- Kapital- und Zinserträge
- Renten jeder Art
- BAB, Bafög, Ausbildungsgeld
Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten und steuerfreien Nebentätigkeiten über 3.000,00 Euro kalenderjährlich sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich gilt: die ersten 100,00 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet. Für das darüberhinausgehende erzielte Erwerbseinkommen werden weitere Freibeträge gewährt.
Für einen bestimmten Personenkreis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr (Auszubildende, Schüler) wird ein Grundfreibetrag von 556,00 Euro (Stand 01.01.2025) berücksichtigt.
Bei Einkommen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen, gilt der Grundfreibetrag nicht.
Was gilt als Vermögen?
Alle Dinge, deren Wert man in Geld messen kann und die verwertbar sind, unabhängig ob dies im Inland oder Ausland vorhanden ist, z.B.
- Bargeld
- Bank- und Sparguthaben
- Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds
- Bausparverträge
- Rückkaufswerte aus kapitalbildenden Versicherungen (wie Lebens- und/ oder privaten Rentenversicherungen)
- Erbschaften
- Haus- und Grundeigentum
Diese Auflistung ist nicht abschließend.
Nicht als Vermögen berücksichtigt wird z.B.
- angemessener Hausrat
- angemessenes Kfz (Wert bis 15.000,00 €) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person
- ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung
Das Vermögen wird im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld (Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Ein erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es 40.000,00 € für die erste leistungsberechtigte Person zuzüglich 15.000,00 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000,00 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Vorrangige Leistungen
Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig. Mögliche andere Ansprüche auf Leistungen müssen Sie beantragen und in Anspruch nehmen. Hier besteht kein Wahlrecht.
Beispiele für vorrangige Leistungen:
- Elterngeld (L-Bank Baden-Württemberg)
- Kindergeld, Kinderzuschlag (www.familienkasse.de)
- Mutterschaftsgeld (Ihre zuständige Krankenversicherung)
- Unterhaltsvorschuss (Jugendamt des Ortenaukreises)
- Wohngeld (Wohngeldstellen der Städte Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch, Offenburg und des Landratsamtes Ortenaukreis für alle anderen Städte und Gemeinden)
- Arbeitslosengeld (www.arbeitsagentur.de)
- Leistungen der Krankenkassen bzgl. Krankengeld oder Leistungen der medizinischen Reha (Ihre zuständige Krankenversicherung)
- Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. Übergangsgeld, Altersrente, Rente wg. teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente, Waisenrente etc. (Deutsche Rentenversicherung)
Selbständigkeit (Hilfebedürftigkeit)
Auch als selbständige Person haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Um eine Prüfung vornehmen zu können ist es erforderlich, dass Sie die Anlage EKS (Verweislink in Formulare) ausgefüllt einreichen.
Auch Sie als selbständige Person müssen alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das monatlich zu berücksichtigende Bruttoeinkommen ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der tatsächlich notwendigen Ausgaben, wenn sie den Lebensumständen während des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsprechen, geteilt durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum.
Sollten die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auf Dauer nicht ausreichen, um Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft bestreiten zu können, sollten Sie davon absehen die Tätigkeit weiter zu betreiben und sich vollumfänglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Eine Dauerförderung nicht wirtschaftlicher selbstständiger Tätigkeit aus Bezug von Bürgergeld ist ausgeschlossen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung muss angestrebt werden.