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Bereich Arbeitsverhältnis

Eingliederungszuschuss (EGZ)


Unsere Kunden bringen für den Arbeitsmarkt unterschiedliche Voraussetzungen mit: einige finden sich schnell im Job zurecht – andere benötigen eine längere Einarbeitung, um die notwendigen Kompetenzen (wieder-) zu erlangen bzw. um sich die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse anzueignen, die Sie von Ihren künftigen Mitarbeitenden erwarten.

Der individuell angepasste Eingliederungszuschuss richtet sich daher an Arbeitgebende, die Arbeitsuchenden des Ortenau Jobcenters eine Chance bieten, auch wenn ihre Einarbeitung über das betriebsübliche Maß hinausgeht. Der Eingliederungszuschuss ist ein Zuschuss zum Bruttoarbeitsentgelt (inkl. des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag), der sich – bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz – an der eingeschränkten Produktivität der Arbeitskraft orientiert. Die Förderhöhe und der Förderzeitraum orientieren sich immer an der Leistungsfähigkeit der Bewerbenden sowie an den individuellen Anforderungen des Unternehmens.

Fördervoraussetzungen:

  • Bewerbende haben Anspruch auf Bürgergeld (SGB II) und ihren Wohnsitz im Ortenaukreis.
  • Es wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit oder Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden) begründet.
  • Bei geförderten Arbeitsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht dem Zeitraum der Förderdauer.

Bitte beachten Sie:

Bei einem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung, über die das Ortenau Jobcenter – sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe und Dauer der Förderung – im Rahmen der gesetzlichen Regelungen entscheidet.

Da die Antragstellung für einen Eingliederungszuschuss vor Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. einer Arbeitsaufnahme erfolgen muss und einer individuellen Prüfung bedarf, sprechen Sie uns bitte vor Abschluss eines Arbeitsvertrags an.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e)

„Das Leben wieder selbst in die Hand nehmen…“ - viele Beziehende von Bürgergeld wünschen sich genau diese Möglichkeit! Mit dem Teilhabechancengesetz steht dem Ortenau Jobcenter ein weiteres Instrument zur Förderung von Langzeitarbeitslosen zur Verfügung. Das Ziel der Förderung nach §16e SGB II ist es, bei Ihnen als Arbeitgebenden die Bereitschaft zu fördern, arbeitsmarktferne Arbeitsuchende einzustellen und als neue Mitarbeitende nachhaltig in den Betrieb zu integrieren.

Voraussetzung für eine Förderung nach §16e:

  • Bewerbende müssen Leistungen im Sinne des SGB II beziehen,
  • Bewerbende müssen mindestens 2 Jahre arbeitslos sowie arbeitsmarktfern sein,
  • das Arbeitsverhältnis wird auf mindestens 2 Jahre begründet und ist sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit.

Wenn Sie bereit sind, einem im Sinne des §16e arbeitsmarktfernen Bewerbenden eine Chance zu geben, können wir dies wie folgt fördern:

Die Förderung läuft über den Zeitraum von zwei Jahren und umfasst einen Lohnkostenzuschuss im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses von 75 Prozent und im zweiten Jahr von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
Es werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Zudem findet ein beschäftigungsbegleitendes Coaching über den gesamten Förderzeitraum statt -hierdurch werden Ihre neuen Mitarbeitenden dabei unterstützt, sich in den Arbeitsalltag und Ihr Unternehmen zu integrieren.

Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i)

Mit der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ steht dem Ortenau Jobcenter ein weiteres Instrument für sehr arbeitsmarktferne Menschen zur Verfügung. Das Ziel der Förderung nach §16i SGB II ist es, bei Ihnen als Arbeitgebenden die Bereitschaft zu fördern, sehr arbeitsmarktfernen Arbeitsuchenden eine Chance zu bieten und als neue Mitarbeitende nachhaltig in den Betrieb zu integrieren.

Diese Förderung nach §16i SGB II richtet sich an Personen:

  • die über 25 Jahre alt sind
  • die für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig waren

  • Abweichend können erwerbsfähige Personen, die in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, gefördert werden, wenn diese in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX sind.
  • das Arbeitsverhältnis wird auf mindestens 2 Jahre begründet und ist sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit.

Wenn Sie bereit sind, einem im Sinne des §16i genannten Personengruppen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben, können wir dies wie folgt fördern:

Die Förderung läuft über den Zeitraum von fünf Jahren und umfasst einen Lohnkostenzuschuss in den ersten beiden Jahren in Höhe von 100 Prozent des Mindestlohns (tarifgebunden oder tariforientiert Arbeitsverträge werden berücksichtigt). In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte.

Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden. Im Rahmen der Förderung erfolgt eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Sogenannte "Coaches" unterstützen die ehemaligen Langzeitarbeitslosen dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen und das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren.