- Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
- Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
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