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Verhinderungspflege

(Ab Pflegegrad 2)
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung je Kalenderjahr für längstens 6 Wochen - bis maximal 1.685 Euro. Weiterzahlung von 50% Pflegegeld bis zu jeweils 4 Wochen.
Wenn diese Leistung nicht ausreicht, kann der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege (843 Euro) auch für Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Anspruch erst 6 Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit.

Sonderregelung für Menschen bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5:
Gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege) für längstens 8 Wochen und die 6 Monate Vorpflegezeit entfällt.
Diese Sonderregelung wird ab 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftige gelten.