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Kurzzeitpflege

(Ab Pflegegrad 2)
Pflege in einer vollstationären Einrichtung je Kalenderjahr für längstens 4 Wochen - bis maximal 1.854 Euro. Weiterzahlung von 50% Pflegegeld bis zu jeweils 4 Wochen.
Wenn diese Leistung nicht ausreicht, kann der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die maximal mögliche Leistungszeit erhöht sich somit auf 8 Wochen.

(Hierfür kann bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.)

Sonderregelung für Menschen bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5:
Gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege) für längstens 8 Wochen und die 6 Monate Vorpflegezeit entfällt.
Diese Sonderregelung wird ab 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftige gelten.