- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
- das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
- das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
- der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
- die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.
Die Gemeinde regelt die Einzelheiten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung.
Beachten Sie, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.