Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Ortenau Jobcenter

Stark. Sozial. Vor Ort.

Antragsstellung & Leistungen

Sie befinden sich aktuell in einer Lebenssituation, in der Sie von Ihrem derzeitigen Einkommen nicht leben können - wir sind für Sie da! Das Ortenau Jobcenter hilft Ihnen mit der notwendigen finanziellen Unterstützung – auch Grundsicherung, oder Bürgergeld genannt. Was genau dahintersteckt, erfahren Sie hier.

Informationen für (Erst-)Antragsteller

Bürgergeld: Leicht erklärt

Möchten Sie Inhalte von YouTube laden?


Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld ein neuer finanzieller Anreiz für Weiterbildung eingeführt.

Anspruchvoraussetzungen

Wer bekommt Bürgergeld?
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie zwischen 15 und bis 67 Jahren (abhängig vom Geburtsjahr) alt, hilfebedürftig und erwerbsfähig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis haben.

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können besondere Bestimmungen gelten, je nach Grund der Einreise, Herkunftsland und Aufenthaltsstatus. Sie sind nur leistungsberechtigt, wenn sie in Deutschland arbeiten dürfen, also z.B. eine Arbeitserlaubnis besitzen oder diese bekommen könnten und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Einreisende aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem alleinigen Zweck des Aufenthalts zur Arbeitssuche muss ein Erwerbstätigenstatus (Arbeitnehmerstatus) vorhanden sein. Diesen hat, wer arbeitet oder kürzlich unfreiwillig seine Arbeit (begrenzte Zeitspanne) verloren hat.

Leben Sie im Haushalt Ihrer Eltern, sind unverheiratet und noch nicht 25 Jahre alt, bilden Sie mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.


Erwerbsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.

Hilfebedürftig ist, wer nicht ausreichend Einkommen und / oder Vermögen hat, um den Lebensunterhalt von sich und seiner Bedarfsgemeinschaft zu finanzieren und auch keine Unterstützung von anderen bekommt. Auch wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch Erwerbseinkommen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld I, Einkommen Ihres Partners oder anderen Sozialleistungen decken können, besteht die Möglichkeit, ergänzend Bürgergeld zu beantragen.


ACHTUNG: Hilfebedürftigkeit kann auch durch eine einmalige Beschaffung von Brennstoffen oder einer Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnung entstehen. In diesen Fällen besteht in dem Monat, in welchem der Bedarf tatsächlich vorliegt, ein Anspruch auf Bürgergeld. Hierbei ist auf eine rechtzeitige Antragsstellung zu achten.

Leistungsarten - Wie setzt sich das Bürgergeld zusammen?

  • Regelbedarf
    Bürgergeld beinhaltet den Regelbedarf, etwaige Mehrbedarfe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. 
    Stufe des RegelbedarfsMonatliche Höhe
    1. volljährige Alleinstehende 563,00 €
    2. volljährige Partner 506,00 €
    3. 18-24 jährige im Elternhaus 451,00 €
    4. Kinder 14-17 Jahre 471,00 €
    5. Kinder 6-13 Jahre 390,00 €
    6. Kinder 0-5 Jahre 357,00 €
    Personen der Regelbedarfsstufen 3-6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 25,00€ monatlich
  • Mehrbedarf
    Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, wird in besonderen Lebenslagen ein Mehrbedarf berücksichtigt. Treffen auf Ihre persönliche Situation mehrere der folgenden Sachverhalte zu, so erhalten Sie die verschiedenen Mehrbedarfe. Die Summe der Mehrbedarfe (Nr. 1-4) ist auf den maßgebenden Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte begrenzt.
    1. Schwangere: Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.

    2. Alleinerziehende: in Höhe von 36% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben oder je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind, wenn sich hierdurch ein höherer Betrag als oben ergibt, höchstens jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs.

    3. Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte: in Höhe von 35% des maßgebenden Regelbedarfs, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbracht werden.

    4. Ernährung: Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, erhalten auf Nachweis durch die behandelnden Ärzte einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

    5. Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger): Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ haben, erhalten 17%

    6. Mehrbedarf Warmwasser: soweit Kosten für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser anfallen, wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8% und 2,3% des maßgebenden Regelbedarfs gewährt.

  • Kosten der Unterkunft & Heizung
    Neben dem Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft und Heizung zu den wesentlichen Leistungsbestandteilen des Bürgergeldes. Diese werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

    Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (z.B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Hausgeldzahlungen, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsrate für Kredite.

    Welche Unterkunftskosten in Ihrem Fall angemessen sind, richtet sich nach dem Wohnort sowie der Personenzahl in Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus:

    • Nettokaltmiete
    • kalte Betriebskosten, z.B. Grundsteuer, Aufzug, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Hausmeister, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung.

    Für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten ist der tatsächliche Verbrauch der jeweiligen Heizungsart maßgebend. Als anerkennungsfähiger Bedarf werden die Verbrauchswerte des bundesweiten Heizkostenspiegels zu Grunde gelegt.

    Wichtig!

    Vor Abschluss eines Mietvertrages muss die Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung vom Ortenau Jobcenter zugesichert werden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die Wohnungskosten angemessen sind.

    Unterschreiben Sie daher keinen Mietvertrag, bevor Sie nicht die schriftliche Zustimmung zur Kostenübernahme vorliegen haben. Erfolgt ein Umzug ohne vorherige Zusicherung, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete (selbst wenn diese angemessen ist) abgelehnt werden.

    Welche Unterlagen sind für die Zusicherung einer Kostenübernahme durch das Jobcenter erforderlich?
    • Antrag mit Angabe des Umzugsgrundes
    • Anzahl der Familienmitglieder die in die neue Wohnung ziehen sollen
    • Mietbescheinigung vollständig vom Vermieter ausgefüllt mit Bezifferung der einzelnen Positionen

    Die Zusicherung einer Kostenübernahme durch das Ortenau Jobcenter kann nur für ein konkretes Wohnungsangebot erteilt werden.

  • Einmalige finanzielle Leistungen
    Diese Leistungen werden unabhängig von den regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht. Auch wenn Sie durch Ihr Einkommen oder Vermögen Ihren alltäglichen Lebensunterhalt selbst finanzieren können und daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, kann dennoch ein Anspruch auf Unterstützung bestehen-nämlich dann, wenn Sie bestimmte Ausgaben nicht selbst tragen können. Hierzu zählen z.B.
    • Erstausstattungen für die Wohnung inkl. Haushaltsgeräte
    • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

    Beachten Sie, dass für Ersatzbeschaffungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Im Einzelfall kann auf Antrag ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf gewährt werden.

    Besteht ein Leistungsanspruch nur aufgrund der oben genannten Bedarfe, kann das übersteigende Einkommen berücksichtigt werden, das Sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monates erhalten, in dem über die oben genannten Leistungen entschieden wird. Das bedeutet: Auch nachträglich zufließendes Einkommen kann Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch haben

  • Bildung & Teilhabe

Einkommen und Vermögen

Was gilt als Einkommen?

Bei der Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Bürgergeld sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen, die Ihnen ab Antragsstellung zufließen. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Das können beispielsweise sein:

  • Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
  • Unterhalts(vorschuss)leistungen, Kindergeld, Kinderzuschlag, (Kinder)-Wohngeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Renten jeder Art
  • BAB, Bafög, Ausbildungsgeld

Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten und steuerfreien Nebentätigkeiten über 3.000,00 Euro kalenderjährlich sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt: die ersten 100,00 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet. Für das darüberhinausgehende erzielte Erwerbseinkommen werden weitere Freibeträge gewährt.

Für einen bestimmten Personenkreis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr (Auszubildende, Schüler) wird ein Grundfreibetrag von 556,00 Euro (Stand 01.01.2025) berücksichtigt.

Bei Einkommen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen, gilt der Grundfreibetrag nicht.

Was gilt als Vermögen?

Alle Dinge, deren Wert man in Geld messen kann und die verwertbar sind, unabhängig ob dies im Inland oder Ausland vorhanden ist, z.B.

  • Bargeld
  • Bank- und Sparguthaben
  • Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds
  • Bausparverträge
  • Rückkaufswerte aus kapitalbildenden Versicherungen (wie Lebens- und/ oder privaten Rentenversicherungen)
  • Erbschaften
  • Haus- und Grundeigentum

Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Nicht als Vermögen berücksichtigt wird z.B.

  • angemessener Hausrat
  • angemessenes Kfz (Wert bis 15.000,00 €) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person
  • ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung

Das Vermögen wird im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld (Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Ein erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es 40.000,00 € für die erste leistungsberechtigte Person zuzüglich 15.000,00 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000,00 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Vorrangige Leistungen

Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig. Mögliche andere Ansprüche auf Leistungen müssen Sie beantragen und in Anspruch nehmen. Hier besteht kein Wahlrecht.

Beispiele für vorrangige Leistungen:

  1. Elterngeld (L-Bank Baden-Württemberg)
  2. Kindergeld, Kinderzuschlag (www.familienkasse.de
  3. Mutterschaftsgeld (Ihre zuständige Krankenversicherung)
  4. Unterhaltsvorschuss (Jugendamt des Ortenaukreises)
  5. Wohngeld (Wohngeldstellen der Städte Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch, Offenburg und des Landratsamtes Ortenaukreis für alle anderen Städte und Gemeinden)
  6. Arbeitslosengeld (www.arbeitsagentur.de)
  7. Leistungen der Krankenkassen bzgl. Krankengeld oder Leistungen der medizinischen Reha (Ihre zuständige Krankenversicherung)
  8. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. Übergangsgeld, Altersrente, Rente wg. teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente, Waisenrente etc. (Deutsche Rentenversicherung)

Selbständigkeit (Hilfebedürftigkeit)

Auch als selbständige Person haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Um eine Prüfung vornehmen zu können ist es erforderlich, dass Sie die Anlage EKS (Verweislink in Formulare) ausgefüllt einreichen.

Auch Sie als selbständige Person müssen alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das monatlich zu berücksichtigende Bruttoeinkommen ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der tatsächlich notwendigen Ausgaben, wenn sie den Lebensumständen während des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsprechen, geteilt durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum.

Sollten die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auf Dauer nicht ausreichen, um Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft bestreiten zu können, sollten Sie davon absehen die Tätigkeit weiter zu betreiben und sich vollumfänglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Eine Dauerförderung nicht wirtschaftlicher selbstständiger Tätigkeit aus Bezug von Bürgergeld ist ausgeschlossen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung muss angestrebt werden.

Leistungen für Bildung & Teilhabe

Allgemeine Informationen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen (als Wohngeld-, Kinderzuschlagsempfänger), sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

  • Mittagessen
    Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
  • Nachhilfeunterricht
    Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, wenn vorhandene schulische Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele (z.B. ausreichendes Leistungsniveau, Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen
  • Lernmaterial (Schulpauschale)
    Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in Höhe von 150 Euro jährlich (100 Euro zum 1.8. jeden Jahres und 50 Euro im Februar)
  • Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
    Beitrag in Höhe von 15 Euro monatlich für
  • Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten
    Übernahme der Kosten für:
  • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
  • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung

Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

Voraussetzungen

Die Familie erhält:

  • Bürgergeld
  • Sozialgeld
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Asylbewerberleistunge

Das Kind ist unter 25 Jahre alt
Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.

Das Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung 

  • für die Übernahme der Mittagessenskosten:
    • Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
    • Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
    • Die Einrichtung stellt einen Beleg aus.
  • für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
    • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
    • Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
  • für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
    • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
    • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
    • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
 

Möchten Sie Inhalte von YouTube laden?

 

Bürgergeld beantragen

Erstantrag auf Bürgergeld

Um Bürgergeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zusätzlich benötigen wir verschiedene Unterlagen und Nachweise – sowohl von Ihnen als auch von allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Abhängig von Ihren persönlichen Lebensumständen prüfen wir, ob Sie die Voraussetzungen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. Liegt ein Anspruch vor, berechnen wir die Höhe Ihres Bürgergelds gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Entscheidung informieren wir Sie schriftlich per Post.

Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne- auch in unseren zusätzlichen Dienststellen. 

Zur Beantragung von Bürgergeld benötigen Sie unter anderem folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass inklusive Meldebescheinigung
  • Mietvertrag inklusive der letzten Heiz‐ und Nebenkostenabrechnung
  • Kontoauszüge von allen Konten, Sparbüchern etc. der letzten drei Monate, bei Selbstständigen der letzten sechs Monate
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Nachweise über Erwerbseinkommen (Arbeitsvertrag, letzte drei Lohnabrechnungen)
  • Bescheide über Leistungen anderer Sozialträger zum Beispiel Kindergeld, Arbeitslosengeld, Renten
  • Nachweise über den Wert von Vermögensanlagen und Vermögensgegenständen

Antragauf Weiterbewilligung (WBA) | Veränderungsmitteilung

Falls Sie bereits Leistungen vom Ortenau Jobcenter erhalten, reichen Sie bitte vier Wochen vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes einen Folgeantrag (Weiterbewilligungsantrag (WBA)) ein. Sie müssen lediglich eventuelle Änderungen angeben und die entsprechenden Nachweise beifügen.

Anträge & Formulare

Erst- und Folgeanträge können Sie sich über (Online-) Formulare herunterladen.

Bürgergeld beantragen

Antrag auf Bürgergeld, Weiterbewilligung von Bürgergeld und Veränderungsmitteilung

  • Hauptantrag auf Bürgergeld (HA)
    Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld)
  • Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld (WBA)
    Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen von Bürgergeld
  • Ausfüllhinweise zum Antrag auf Bürgergeld (AH) (in Deutsch und Englisch)
    Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen von Bürgergeld
  • Veränderungsmitteilung (VÄM)
    Formular zum Mitteilen von Veränderungen, z.B. Arbeitsaufnahme, veränderte Mietkosten
  • Allgemeine Checkliste ALG II

 Anlagen zum Antrag auf Bürgergeld

  • Anlage für eine weitere Person ab 15 Jahre in der Bedarfsgemeinschaft (WEP)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Anlage für ein Kind unter 15 Jahre in der Bedarfsgemeinschaft (KI)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Anlage zur Sozialversicherung (SV)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft (EK)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld zur Angabe der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person
  • Formular zur Einkommensbescheinigung für Arbeitgebenden
    Vom Arbeitgebenden auszufüllender Nachweis über Ihr Arbeitengelts
  • Anlage zum Einkommen Selbständiger (EKS)
    Formular zur Erklärung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Hinweise für Selbständige zur Anlage EKS
    Informationen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft (VM)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Fragebogen zur persönlichen und beruflichen Situation
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Schülerfragebogen
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld

Anlagen für Kosten der Unterkunft

  • Anlage zur Feststellung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Mietbescheinigung zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (neu)
  • Anlage Wohneigentum (neu)

Anlagen für Mehrbedarfe sowie Bescheinigungen und Hinweise

  • Anlage für besondere Bedarfe (BB)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Anlage zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (MEB)
    Zusätzliches Formular zum Antrag auf Bürgergeld
  • Antrag auf Schülerbeförderung
  • Bescheinigung der Tageseinrichtung zum Betreuungsangebot
  • Hinweis Heimlernausstattung

Leistungen für Bildung & Teilhabe

Anträge auf Förderungen

  • Antrag auf Förderung des kulturellen und sozialen Lebens
  • Antrag auf Lernförderung
  • Antrag gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Antrag persönlicher Schulbedarf - für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger
  • Antrag Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Antrag Schülerbeförderung

Bestätigungen von Einrichtungen

  • Bestätigung Anbieter Förderung des kulturellen und sozialen Lebens
  • Bestätigung der Einrichtung Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Bestätigung der Schule zum Antrag auf Lernförderung

Informationen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe

  • Flyer Bildung und Teilhabe
  • Flyer Bildung und Teilhabe englisch
  • Flyer Bildung Teilhabe arabisch
  • Flyer Bildung und Teilhabe französisch
  • Flyer Bildung und Teilhabe russisch
  • Flyer Bildung und Teilhabe türkisch
  • Flyer Bildung und Teilhabe bulgarisch
  • Flyer Bildung und Teilhabe rumänisch
  • Plakat Bildung und Teilhabe


Haben Sie noch Fragen?
Sollten noch nicht alle Fragen zufriedenstellend beantwortet sein, finden Sie in den FAQs des Bundesministerium für Arbeit und Soziales Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Bürgergeld

FAQs Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende

FAQ Kosten der Unterkunft

  1. Wann ist eine Wohnung angemessen?
    Durch das zuständige Jobcenter wird bestimmt, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 45m² für eine Person, zwei Personen ca. 60m², drei Personen ca. 75m², vier Personen 90m² sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15m² mehr angesetzt. Der Ortenaukreis hat Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete (=Grundmiete + alle kalten Nebenkosten) festgelegt. Die Angemessenheit der Heizkosten wird im Einzelfall geprüft.

    Die Angemessenheit der Wohnung wird bei Neuantragsstellern erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen.

  2. Ich habe eine Nebenkostenabrechnung mit einer hohen Nachzahlung. Wird diese übernommen?
    Neben der laufenden Monatsmiete sind auch einmalige Kosten der Unterkunft von Ihrem Grundantrag auf Bürgergeld umfasst. Sie werden als Beihilfe übernommen, sofern sie angemessen sind. Bitte legen Sie hierfür unaufgefordert jährlich die vollständige Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters vor. Bitte beachten Sie, dass Sie uns die Abrechnung auch dann vorlegen müssen, falls sich ein Guthaben errechnet. Wir müssen diese Rückerstattung bei den laufenden Kosten der Unterkunft in Abzug bringen.

  3. Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum?
    Mit Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber eine Karenzzeit bei unangemessenen Kosten der Unterkunft eingeführt. Das bedeutet, dass bei einer Erstantragsstellung in den ersten 12 Monate die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen werden; eine Aufforderung zur Senkung der Kosten erfolgt in dieser Zeit nicht. Voraussetzung ist ein bereits bestehender Mietvertrag bei Anspruchsbeginn. Wird der Leistungsbezug unterbrochen, unterbricht diese auch die Karenzzeit. Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Kosten der Wohnung so lange anerkannt, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

  4. Was muss bei einem Umzug beachtet werden?
    Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages ist die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete vom zuständigen Jobcenter einzuholen. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist (z.B. bei Einweisungen in Obdachlosenunterkünfte) oder durch das Jobcenter veranlasst wurde und die Aufwendungen für die zukünftige Miete den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen.

  5. Wer trägt die Kosten des Umzugs?
    Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können auf Antrag übernommen werden wenn sie erforderlich und notwendig sind. Die Zusicherung zur Übernahme muss auch hier vor dem Umzug bzw. vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags vom Mieter eingeholt werden. Die Mietkaution wird als Darlehen erbracht.

  6. In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?
    Grundsätzlich ist ein Umzug in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen zu organisieren und durchzuführen. Kann ein Umzug ausnahmsweise nicht eigenständig realisiert werden, können auch Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierzu sind jedoch mindestens drei konkrete Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen erforderlich.

  7. Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter/die Vermieterin?
    Die direkte Überweisung an den Vermieter oder die Vermieterin erfolgt auf Antrag der Leistungsbeziehenden oder wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden. Bei bestehenden Mietrückständen erfolgt die Direktüberweisung von Amts wegen, um weitere Mietschulden zu vermeiden

  8. Wer ist für die Zusicherung bei einem Wegzug aus dem Ortenaukreis zuständig?
    Legen Sie das Wohnungsangebot dem zuständigen Jobcenter Ihres neuen Wohnortes vor oder setzen sich telefonisch mit diesem in Verbindung, um die dortigen Modalitäten abzuklären. Nach Erhalt der schriftlichen Zusicherung reichen Sie diese hier ein.

  9. Wer ist für die Zusicherung bei einem Zuzug in den Ortenaukreis zuständig?
    Legen Sie das Wohnungsangebot dem Jobcenter Ortenaukreis vor. Es erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit, das Ergebnis wird Ihnen in einer schriftlichen Nachricht mitgeteilt.
    Wenn die Wohnungskosten angemessen sind und der Umzug notwendig ist, kann auf Antrag eine Kaution als Darlehen übernommen werden. Diese wird direkt an den Vermieter ausbezahlt und mit monatlicher Aufrechnung Ihrer maßgeblichen Regelleistung getilgt. Bei ausländerrechtlichen Auflagen (Wohnsitzauflage) kann ein Umzug nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgen.

  10. Besonderheiten bei Personen die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • Die Zusicherung wird grundsätzlich nur erteilt, wenn Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr im Haushalt der Eltern bleiben können, der Bezug einer eigenen Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    • Einen schwerwiegenden Grund haben Sie grundsätzlich nachzuweisen.
    • Es wird von Ihnen und Ihren Eltern eine Erklärung zur aktuellen Wohn- und Lebenssituation benötigt.
    • Für die Wohnungssuche gelten die gleichen Grundsätze wie für Personen über 25 Jahren.