Schülerbeförderung für Gemeinden als Schulträger & Privatschulen
Auf dieser Seite bieten befinden sich Dienstleistungen, Informationen und Formulare rund um das Thema Schülerbeförderung.
Zielgruppe: Gemeinden als Schulträger.
Formulare, die von Eltern und Schülern auszufüllen sind, befinden sich bei unseren öffentlich zugänglichen Dienstleistungen.
Der Ortenaukreis ist Kostenträger für die Schülerbeförderung. Anspruchsberechtigt sind Träger öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist sowie Träger von öffentlichen und privaten Grundschulförderklassen und Schulkindergärten. Für Schüler der Fachschulen können keine Beförderungskosten erstattet werden.
Die Organisation der Schülerbeförderung ist Aufgabe des jeweiligen Schulträgers (Kommunen oder private Träger). Das Landratsamt ist Ansprechpartner für die Schulträger bei Fragen zur Organisation und Koordination der Schülerbeförderung und ist für die Genehmigung der vertraglichen Schülerverkehre bzw. des Einsatzes schulträgereigener Schülerfahrzeuge zuständig.
Für Schüler, die ihren Schulweg im öffentlichen Linienverkehr zurücklegen, erstattet der Ortenaukreis ebenfalls die notwendigen Fahrtkosten. Zu unseren Aufgaben zählt zudem die Genehmigung und Finanzierung von Schülerbeförderungen mit privaten Pkw’s.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Kostenerstattung sind in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich und in der Satzung des Ortenaukreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten definiert. In der Satzung sind unter anderem die Höhe des Eigenanteils, Erstattungsverfahren, Abgrenzung der Kosten und Mindestentfernungen geregelt.
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.
Verfahrensablauf
Schülerbeförderungskosten auf der Grundlage von Beförderungsverträgen mit Verkehrsunternehmen oder für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge werden nur erstattet, wenn der Vertrag oder der Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges vom Landratsamt genehmigt wurde. Die Genehmigung muss schriftlich beantragt werden, beim Einsatz privater Kraftfahrzeuge im sog. „Online-Verfahren“. Die vom Landratsamt vorgegebenen Musterformulare müssen verwendet werden.
Fristen
Genehmigungsanträge müssen innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
- Antrag der Eltern/Schüler auf Zustimmung zum Einsatz privater Kraftfahrzeuge innerhalb von zwei Wochen nach Beförderungsbeginn bzw. Schuljahresbeginn beim Schulträger
- Antrag der Schulträger auf Zustimmung zum Einsatz privater Kraftfahrzeuge innerhalb von zwei Monaten nach Beförderungs- bzw. Schuljahresbeginn beim Landratsamt
- Antrag der Schulträger auf Genehmigung von Beförderungsverträgen mit Verkehrsunternehmen oder des Einsatzes schulträgereigener Fahrzeuge innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages bzw. Beförderungsbeginn
Für Abrechnungen von Beförderungskosten gelten folgende Fristen:
- Abrechnungen der Eltern/Schüler beim Schulträger für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder für selbst gekaufte Fahrkarten des Linienverkehrs bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet
- Abrechnungen der Schulträger für die entstandenen Beförderungskosten und vereinnahmten Eigenanteile jeweils zum
- 15. Dezember
- 15. April
- 15. August
Spätestens zum 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, müssen Erstattungsanträge für das abgelaufene Schuljahr beim Landratsamt vorliegen.
Rechtsgrundlagen
- § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
- Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
- Ergänzende Richtlinien für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren
Zuständige Stellen
- für Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
- für alle anderen Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)
- für Genehmigungs- und Erstattungsanträge der Schulträger: das Landratsamt
Formulare
- PDF-Datei: (PDF, 1,4 MB)
- PDF-Datei: (PDF, 448 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 688 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 644 kB)
- XLTX-Datei: (XLTX, 47 kB)