Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Dienstleistungen

Genehmigung für einen Linienverkehr mit Omnibussen beantragen

Allgemeine Informationen

Man unterscheidet :

  • Normaler Linienverkehr
  • Fernverkehr innerhalb Deutschlands zwischen größeren Städten
  • Sonderformen des Linienverkehrs: Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten

Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.

Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.

Unternehmen, die interessiert sind, die Verkehrsdienste eigenwirtschaftlich (ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) zu erbringen, können einen Genehmigungsantrag spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums stellen, vgl. § 12 Absatz 5 Satz 1 PBefG. Siehe hierzu das Verzeichnis der genehmigten Linienverkehre nach dem PBefG

Wenn die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages geplant ist, muss der Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. § 8a Abs. 2a PBefG gestellt werden, vgl. § 12 Absatz 6 PBefG.

Voraussetzungen

  • für das Unternehmen:
    • persönliche und fachliche Eignung aller Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des antragstellenden Unternehmens sowie, wenn vorhanden, eines externen Verkehrsleiters
    • Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
    • Nachweis, dass das Unternehmen zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist
  • für die Strecke:
    • Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
    • Auf der geplanten Strecke gibt es noch keinen Linienverkehr.
      Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten.
    • Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans. Dieser wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt und ist auf deren Internetseiten einzusehen; Sie erhalten dort auch nähere Auskünfte dazu.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot erhalten Sie dort ein Antragsformular oder Sie können es im Internet herunterladen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen. Dazu gehören üblicherweise:

  • Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten
  • Städte, Gemeinden und möglicherweise Landkreise
  • örtlich zuständige Träger der Straßenbaulast
  • Planungsbehörden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • weitere Behörden, die von dem Antrag betroffen sind
  • Industrie- und Handelskammern
  • Fachgewerkschaften und Fachverbände

Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis des Prüfverfahrens schriftlich mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.:
  • Bei eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftervertrags und der Gesellschafterliste
  • Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz angemeldet ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
    • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
    • für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
  • Eigenkapitalbescheinigung und, falls erforderlich, Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
    • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 5.000 Euro nachweisen.
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
    • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder
    • Zeugnis über eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung
  • Fahrpläne, aus denen ersichtlich ist, wo und in welchen Abständen es Haltestellen geben soll (in einfacher Ausfertigung), dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
  • Übersichtskarten, auf denen Fahrstrecke und Haltestellen erkennbar sind, sowie alle in diesem Gebiet vorhandenen Verkehrsarten (Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen) in einfacher Ausfertigung, dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
  • Haltestellenverzeichnis
  • Länge der Linie in Kilometern (bei Zwischenhaltestellen auch Länge der Teilstrecken in Kilometern)
  • Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge (Zahl, Art und Angabe der Sitz- und Stehplätze)
  • geplante Tarife und Beförderungsbedingungen
  • bei Linienverkehr, den Sie über die Grenzen hinaus anbieten wollen: genaue Angaben über Lenk- und Ruhezeiten
  • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Fristen

Spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums

Kosten

je nach Liniengestaltung und Prüfungsaufwand: EUR 100,00 - 2.440

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

  • das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
    • die geplante Buslinie in einen kreisüberschreitenden Nahverkehrs- oder Tarifverbund einbezogen ist,
    • Sie die geplante Buslinie grenzüberschreitend einsetzen wollen oder
    • der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst den Antrag stellt oder derzeit eine solche Genehmigung für die beantragte Strecke oder Teilstrecke besitzt
  • in allen anderen Fällen: die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll.

Bearbeitungsdauer

Üblicherweise drei Monate

Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.