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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Fürsorge. In erster Linie tragen die Eltern Verantwortung für ihr Wohlergehen. Gleichzeitig hat auch die staatliche Gemeinschaft eine Schutzverantwortung. Eine zentrale Rolle hat dabei das Jugendamt: Es berät, unterstützt Familien und sorgt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren.

Alle Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe haben einen eigenständigen gesetzlichen Schutzauftrag für die ihnen anvertrauten jungen Menschen. Auch andere Berufsgruppen, wie z. B. Ärzt:innen oder Lehrkräfte, haben aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen – insbesondere § 4 KKG – verpflichtende Aufgaben im Kinderschutz.

Werden Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung bekannt, erfolgt zunächst eine Einschätzung im Mehr-Augen-Prinzip, meist unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Eltern und junge Menschen werden – soweit der wirksame Schutz dadurch nicht infrage gestellt wird – in die Gefährdungseinschätzung und in die Suche nach Lösungen einbezogen. Ziel ist es, geeignete Hilfen zu organisieren, gegebenenfalls auch mit Unterstützung des Jugendamtes bzw. des Kommunalen Sozialen Dienstes (KSD).

Wenn eine Gefährdung nicht abgewendet werden kann, unklar bleibt oder eine akute Gefahr besteht, erfolgt eine Mitteilung an das Jugendamt bzw. den Kommunalen Sozialen Dienst. Eltern und junge Menschen werden über diesen Schritt informiert, sofern dadurch der wirksame Schutz nicht gefährdet wird.

Das Jugendamt (KSD) bestätigt den Eingang der Mitteilung. Anschließend prüft es die Situation im Rahmen seines eigenen Schutzauftrages nach § 8a Abs. 1 SGB VIII. Nach Abschluss dieses Verfahrens erhält die mitteilende Person eine kurze, datenschutzkonforme Rückmeldung.

Bei allgemeinen Fragen zum Schutzauftrag und zur schriftlichen Kinderschutzvereinbarung steht Ihnen die Beauftragte für Kinderschutz im Ortenaukreis, Sylvia Schmidt, gerne zur  Verfügung.

Anonymisierte Fallberatung: Insoweit erfahrene Fachkräfte (IEF)

Fachliche Unterstützung im Kinderschutz Insoweit erfahrene Fachkräfte (IEF) beraten Fachkräfte, Berufsgeheimnisträger wie Ärztinnen und Ärzte sowie Verantwortliche in Freizeit- und Jugendvereinen bei Fragen rund um den Kinderschutz. Ziel ist es, mögliche Gefährdungen des Kindeswohls einzuschätzen und passende Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
 

Vertraulich und anonymisiert
Die Beratung erfolgt vertraulich und mit anonymisierten Angaben zur betroffenen Familie. Sie basiert auf fachlicher Expertise – die Verantwortung für das weitere Vorgehen verbleibt jedoch bei der anfragenden Person.

 
Beauftragung und Kostenfrei
Das Jugendamt Ortenaukreis hat ausgewählte Fachberatungsstellen im Landkreis mit der Durchführung der IEF-Beratung beauftragt. Die Beratung ist für Anfragende kostenfrei und kann bei Bedarf mehrfach zum selben Fall in Anspruch genommen werden.
 

Ablauf der Anfrage Bitte teilen Sie bei Ihrem Anruf in der Beratungsstelle gleich zu Beginn mit, dass Sie eine IEF-Beratung wünschen.

Insoweit erfahrene Fachkräfte im Kinderschutz
IEF Flyer

Mitteilungsbogen an den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD)

Jugendamt - Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) Kontaktliste

Materialien rund um den Schutzauftrag

§ 8a Vereinbarung und Übersichtsliste

Träger von Einrichtungen und Diensten schließen mit dem Jugendamt eine schriftliche Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung ab. Grundlage dafür sind gesetzliche Regelungen wie § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 3 KKG. Der Schutzauftrag gilt für alle Kinder und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren, mit und ohne Behinderung. Viele Träger müssen diese Vereinbarung als Voraussetzung für den Betrieb ihrer Angebote abschließen.

Träger wenden sich für den Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung an die Beauftragte für Kinderschutz im Ortenaukreis, Sylvia Schmidt, gerne zur  Verfügung.

Übersichtsliste zu den Einrichtungen und Dienstes des freien Trägers
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und jugendhilfe gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII

§ 8a Vereinbarung Kindertagespflegepersonen KTPP

§ 8a Kinderschutzvereinbarung Kindertagespflege
 
Kindertagespflegepersonen schließen eine schriftliche Vereinbarung zum Schutzauftrag vor Beginn ihrer Tätigkeit und in Verbindung mit ihrer Pflegeerlaubnis ab.
 
Auskunft erhalten Sie bei der Fachberatung Kindertagespflege Jugendamt Ortenaukreis, Tel. 0781 805 9622 und per Email an jugendamt@ortenaukreis.de

§ 8a Absatz 5 SGB VIII KInderschutzvereinbarung Kindertagespflegepersonen