Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Fürsorge. In erster Linie tragen die Eltern Verantwortung für ihr Wohlergehen. Gleichzeitig hat auch die staatliche Gemeinschaft eine Schutzverantwortung. Eine zentrale Rolle hat dabei das Jugendamt: Es berät, unterstützt Familien und sorgt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren.
Alle Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe haben einen eigenständigen gesetzlichen Schutzauftrag für die ihnen anvertrauten jungen Menschen. Auch andere Berufsgruppen, wie z. B. Ärzt:innen oder Lehrkräfte, haben aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen – insbesondere § 4 KKG – verpflichtende Aufgaben im Kinderschutz.
Werden Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung bekannt, erfolgt zunächst eine Einschätzung im Mehr-Augen-Prinzip, meist unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Eltern und junge Menschen werden – soweit der wirksame Schutz dadurch nicht infrage gestellt wird – in die Gefährdungseinschätzung und in die Suche nach Lösungen einbezogen. Ziel ist es, geeignete Hilfen zu organisieren, gegebenenfalls auch mit Unterstützung des Jugendamtes bzw. des Kommunalen Sozialen Dienstes (KSD).
Wenn eine Gefährdung nicht abgewendet werden kann, unklar bleibt oder eine akute Gefahr besteht, erfolgt eine Mitteilung an das Jugendamt bzw. den Kommunalen Sozialen Dienst. Eltern und junge Menschen werden über diesen Schritt informiert, sofern dadurch der wirksame Schutz nicht gefährdet wird.
Das Jugendamt (KSD) bestätigt den Eingang der Mitteilung. Anschließend prüft es die Situation im Rahmen seines eigenen Schutzauftrages nach § 8a Abs. 1 SGB VIII. Nach Abschluss dieses Verfahrens erhält die mitteilende Person eine kurze, datenschutzkonforme Rückmeldung.
Bei allgemeinen Fragen zum Schutzauftrag und zur schriftlichen Kinderschutzvereinbarung steht Ihnen die Beauftragte für Kinderschutz im Ortenaukreis, Sylvia Schmidt, gerne zur Verfügung.
Anonymisierte Fallberatung: Insoweit erfahrene Fachkräfte (IEF)
Vertraulich und anonymisiert
Die Beratung erfolgt vertraulich und mit anonymisierten Angaben zur betroffenen Familie. Sie basiert auf fachlicher Expertise – die Verantwortung für das weitere Vorgehen verbleibt jedoch bei der anfragenden Person.
Das Jugendamt Ortenaukreis hat ausgewählte Fachberatungsstellen im Landkreis mit der Durchführung der IEF-Beratung beauftragt. Die Beratung ist für Anfragende kostenfrei und kann bei Bedarf mehrfach zum selben Fall in Anspruch genommen werden.
Ablauf der Anfrage Bitte teilen Sie bei Ihrem Anruf in der Beratungsstelle gleich zu Beginn mit, dass Sie eine IEF-Beratung wünschen.
Insoweit erfahrene Fachkräfte im Kinderschutz
IEF Flyer
Mitteilungsbogen an den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD)
Jugendamt - Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) Kontaktliste
Materialien rund um den Schutzauftrag
Broschüre: Was Jugendämter leisten
Broschüre: Was Jugendämter im Kinderschutz leisten
KiWo-Skala KiTa 0,5 - 6 Lebensjahr
KiWo-Skala Schulkind 7 - 14 Lebensjahr
Kinderschutz und Behinderung - Unterlagen freier Anbieter Tandem BTL gGmbH Berlin
Indikatoren zur Einschätzung bei Verdacht auf kindeswohlgefährdende Situationen- Tandem Berlin
§ 8a Vereinbarung und Übersichtsliste
Träger von Einrichtungen und Diensten schließen mit dem Jugendamt eine schriftliche Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung ab. Grundlage dafür sind gesetzliche Regelungen wie § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 3 KKG. Der Schutzauftrag gilt für alle Kinder und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren, mit und ohne Behinderung. Viele Träger müssen diese Vereinbarung als Voraussetzung für den Betrieb ihrer Angebote abschließen.
Träger wenden sich für den Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung an die Beauftragte für Kinderschutz im Ortenaukreis, Sylvia Schmidt, gerne zur Verfügung.
Übersichtsliste zu den Einrichtungen und Dienstes des freien Trägers
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und jugendhilfe gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII
§ 8a Vereinbarung Kindertagespflegepersonen KTPP
§ 8a Absatz 5 SGB VIII KInderschutzvereinbarung Kindertagespflegepersonen