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Kreistagswahlen

Der Kreistag wird alle 5 Jahre von der wahlberechtigten Kreisbevölkerung gewählt. Das Mindestwahlalter für das aktive sowie für das passive Wahlrecht, also für die Frage, wer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag kandidieren kann, beträgt 16 Jahre.

Wahlberechtigt und auch wählbar sind im Übrigen diejenigen Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger) und seit mindestens 3 Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen. Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung des Hauptwohnsitzes verloren hat und vor Ablauf von 3 Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.

Der Weg in den Kreistag führt üblicherweise über Parteien und Wählervereinigungen, die in einem demokratischen Verfahren die Bewerber nominieren. Der Landkreis wird zur Durchführung der Wahl in Wahlkreise eingeteilt. Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Es gibt die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Die Stimmenzahl der Wahlkreise ist innerhalb eines Landkreises entsprechend der jeweils zu wählenden Kreisräte unterschiedlich.