Verlängerung der Aufbewahrungspflichten für Teststellenbetreiber gemäß Coronavirus-Testverordnung
Anpassung durch das Bundesministerium für Gesundheit bis Ende 2028
Das Bundesministerium für Gesundheit hat angekündigt, Teile der Coronavirus-Testverordnung (TestV) über den 31. Dezember 2024 bis Ende 2028 zu verlängern. In diesem Zusammenhang weist das Gesundheitsamt des Ortenaukreises alle ehemaligen Leistungserbringer darauf hin, dass sie verpflichtet sind, die im Rahmen der TestV durchgeführten und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Auftrags- und Leistungsdokumentationen bis zum 31.12.2028 aufzubewahren. „Während der Corona-Pandemie waren die Anbieter der vom Gesundheitsamt beauftragten Testzentren, u.a. in Arztpraxen, Apotheken, Rettungs- oder Hilfsorganisationen berechtigt, Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus an Bürgerinnen und Bürgern durchzuführen und diese Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen“, informiert Dirk Luft, stellvertretender Amtsleiter des Ortenauer Gesundheitsamtes. „Die Abrechnungsprüfungen dieser Leistungen konnten jedoch in einigen Regionen durch die zuständigen Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen werden, sodass eine Verlängerung der TestV erforderlich ist“, erläutert Luft. Dabei werden insbesondere jene Regelungen verlängert, die die Prüfung bereits erbrachter und abgerechneter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen. „Dies hat zur Folge, dass alle Leistungserbringer nun auch über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und die Abrechnung von Bürgertestungen bis zum 31. Dezember 2028 zu dokumentieren“, so Luft. Die ehemaligen Leistungserbringer werden durch das Gesundheitsamt aktuell per E-Mail informiert, bei Fragen können sie sich per E-Mail an TestV-Gesundheitsamt@Ortenaukreis.de wenden.