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Datum: 15.04.2021

Vorsicht bei der Sanierung alter Gebäude


Asbest ist auch heute noch sehr häufig anzutreffen. Gesundheitsschutz sollte oberste Priorität haben. Wohin mit asbesthaltigen Baustoffen?

Asbest galt viele Jahre als ideales Isolier- und Brandschutzmaterial und wurde als solches im Baugewerbe bis zu seinem generellen Herstellungs- und Wiederverwendungsverbot 1992 oft eingesetzt. „Auch heute finden sich noch in vielen älteren Gebäuden asbesthaltige Materialien auf dem Dach, in den Fassaden, Fußböden, Spachtelmassen und Fliesenklebern, an Heizungsanlagen oder in Kabelkanälen“, berichtet Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht des Landratsamtes Ortenaukreis. „Die Begleitumstände der Corona-Pandemie führen dazu, dass gerade in Privathaushalten anstehende Sanierungs- oder Umbauprojekte vermehrt angegangen werden“, sagt Morelle und mahnt: „Insbesondere bei Gebäuden, die vor 1993 erbaut wurden, ist hier Vorsicht geboten!“ Selbst bei scheinbar harmlosen Instandhaltungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten können Handwerker nahezu jeder Disziplin und natürlich auch Eigenbauer oft unerwartet mit Asbest konfrontiert werden. „Sie sind damit der Gefahr ausgesetzt, die heute als äußerst gefährlich bekannten Asbestfasern einzuatmen. Diese sind aber schon in geringster Anzahl verantwortlich für viele schwerwiegende, oft tödlich verlaufende Atemwegserkrankungen, von denen die Asbestose wohl die bekannteste ist“, weiß die Amtsleiterin.

Abbruch- und Sanierungsarbeiten, bei denen asbesthaltige Materialien vorkommen, dürfen deshalb nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen diese Arbeiten spätestens sieben Tage vor Beginn beim Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht angezeigt werden.

Wegen der hohen Gesundheitsgefahren durch Asbest braucht man für solche Arbeiten hohe Sach- und Fachkunde. Deshalb rät das Amt Privatpersonen dringend davon ab, Abbruch- oder Sanierungsarbeiten in Bereichen selber durchzuführen, in denen asbesthaltige Materialien zu erwarten sind. „Sollten in Einzelfällen derartige Arbeiten doch durchgeführt werden, so müssen diese unbedingt unter Beachtung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung sowie der technischen Regeln für Gefahrstoffe, der sogenannten TRGS 519, erfolgen“, stellt Morelle klar.

Unter anderem seien folgende Vorgaben zu beachten: Es muss ein Schutzanzug sowie eine Atemschutzmaske mit P-2-Filter getragen werden. Das Material muss mit einem Bindemittel befeuchtet und feucht gehalten werden. Darüber hinaus müssen Asbestzementprodukte möglichst zerstörungsfrei und ohne Staubentwicklung entfernt werden. Nach der Entnahme der Asbestzementplatten ist die Unterkonstruktion mit einem Industriesauger mit H-Filter zu reinigen. Das Bohren, Schleifen, Brechen, Sägen sowie Hoch- beziehungsweise Niederdruckreinigen von Asbestzementprodukten ist nicht zulässig und stellt einen Straftatbestand dar. Nach dem Abbau sind die Abfälle sofort zu verpacken und staubdicht abzukleben. Eine besondere Unfall-/Absturzgefahr ergibt sich überdies beim Betreten eines Daches aus Eternitplatten. Eternitplatten sind nicht durchtrittsicher!“, warnt die Amtsleiterin. „Die Platten dürfen daher nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die mindestens 0,5 Meter breit und gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Verrutschen gesichert sind.“

Nach der Demontage dürfen asbesthaltige Produkte weder weiterverwendet noch wieder eingebaut oder in Verkehr gebracht, wie beispielsweise verschenkt oder verkauft werden. „Auch heute findet man noch Kleinanzeigen, in denen gebrauchtes asbestzementhaltiges Baumaterial billig oder gar kostenfrei angeboten wird. Dieses ist unzulässig und stellt ebenfalls einen Straftatbestand dar“, erklärt Morelle und richtet sich damit in besonderer Weise an die Bauherren im Ortenaukreis: „Asbesthaltiger Müll ist Abfall zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts-gesetzes und bedarf einer speziellen Entsorgung. Die zuständige Entsorgungsanlage für Asbestzementabfälle für den Ortenaukreis ist der Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg in Ringsheim.“

Weitere Auskünfte zum Umgang mit und zur Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen erteilt das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht im Landratsamt, Badstraße 20, 77652 Offenburg, unter der Telefonnummer 0781 805 9907 oder 9807, oder Telefax 0781 805 9646 und E-Mail: gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de