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Von der Bevormundung zur Selbstbestimmung - Ortenaukreis feiert 25 Jahre Betreuungsrecht und Betreuungsbehörde

In diesem Jahr feiert das Betreuungsrecht und somit auch die Betreuungsbehörde im Ortenaukreis ihr 25 jähriges Bestehen. Seit im Jahr 1992 das bis dahin geltende Recht der Vormundschaft und der Gebrechlichkeit für Erwachsene in das neue Betreuungsrecht umgeformt wurde, ist die Zahl der zu betreuenden volljährigen Personen enorm angestiegen. Allein im Ortenaukreis haben sich die von den Amtsgerichten eingerichteten Betreuungen von einst 2.000 auf aktuell 6.000 Betreuungen verdreifacht; bundesweit sind rund 1,3 Millionen Menschen auf die Unterstützung von Betreuern angewiesen.

„Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Die Betreuung orientiert sich am individuellen Bedarf der Betroffenen; sie soll dem psychisch kranken oder seelisch behinderten Menschen die Selbstbestimmung weitgehend erhalten“, informiert Christiane Schulz, Sachgebietsleiterin der Betreuungsbehörde im Landratsamt Ortenaukreis. Die Betreuung übernehmen zahlreiche Ehrenamtliche, teils aus dem sozialen Umfeld, beispielsweise Angehörige, oder auch von Betreuungsvereinen. Außerdem gibt es Berufsbetreuer, die diese individuellen Hilfestellungen im Rahmen der vom Betreuungsgericht benannten Aufgabenkreise leisten.

Zur Entscheidung, ob und falls ja in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird, schaltet das Gericht die örtliche Betreuungsbehörde ein. Damit sollen im Vorfeld in jedem Einzelfall die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen sowie die Erforderlichkeit einer Betreuung geprüft werden. Allein 2016 handelt es sich um 1.600 Erst- und Wiederholungsverfahren, in der die Betreuungsbehörde im Landratsamt Ortenaukreis tätig wurde.

Die insgesamt zehn Sozialarbeiter der Betreuungsbehörde des Kreises beraten die Betroffenen zumeist im häuslichen Umfeld über den Ablauf des Betreuungsverfahrens sowie mögliche Hilfsangebote, ermitteln die Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen auch über in Frage kommende Betreuer und tragen so mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen zur Unterstützung der Menschen bei. „Gerade die Informations- und Beratungstätigkeit nimmt in den letzten Jahren einen immer wichtigeren Stellenwert ein. Zusätzlich zu den Sozialberichten für die Gerichte haben wir 2016 über 1.500 Beratungsgespräche geführt“, berichtet Schulz. „Hierbei informieren und beraten wir jeden Interessierten über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten sowie die Vollmachtsbeglaubigung.“ Die Betreuungsbehörde stehe aber auch Betreuern oder Bevollmächtigten als Ansprechpartner zur Verfügung, koordiniere und fördere die Zusammenarbeit der weiteren Akteure im Bereich der rechtlichen Betreuungen wie beispielsweise der Betreuungsvereine im Kreis.

Seit der Umformung vor 25 Jahren in das Betreuungsrecht gehören Begriffe wie Entmündigung, Vormundschaft oder Pflegschaft für Volljährige der Vergangenheit an. Heute gilt, dass Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können, die Unterstützung durch eine Betreuungsperson erhalten.

Da sich das Betreuungsrecht doch zumeist im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Fürsorge befindet, zwischen Wohl und Wunsch des Betreuten, sind zwar einige Hürden aus dem Weg geräumt, aber längst nicht alle Defizite behoben. „Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Gerade der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahr 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Aber auch Vertretungen im Familienkreis sind ohne entsprechende Vollmachten nicht möglich. Bei rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen dürfen sich Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder nicht gesetzlich vertreten“, gibt Schulz zu Bedenken. Damit im Betreuungsfall sofort gehandelt werden kann und dabei die Interessen und Wünsche möglichst gewahrt werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig vorher entsprechende Anordnungen zu treffen. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, die im besten Fall auch noch öffentlich beglaubigt ist beispielsweise durch die Betreuungsbehörde, darf in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer erst gar nicht bestellt werden. Damit ist das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen umfassend gesichert.

Fragen rund um Vorsorgevollmachten erteilt die Betreuungsbehörde im Landratsamt Ortenaukreis telefonisch unter 0781 805 6227 oder per E-Mail unter Betreuungsbehörde@ortenaukreis.de.