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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahre

Reform seit 1. Juli in Kraft

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine oder keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhalten, können ab Juli auch für Kinder zwischen dem zwölften und vollendeten 18. Lebensjahr einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten. Bisher war dies nur für Kinder unter zwölf Jahren möglich. Zudem entfällt die bisher gültige maximale Bezugsdauer von sechs Jahren. Diese einschneidenden Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) sind zum Monatsbeginn in Kraft getreten. Die Reform soll vor allem die steigende Kinderarmut in Deutschland bekämpfen. 

Bisher waren insbesondere Kinder von einkommensschwachen Alleinerziehenden, die keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten, benachteiligt. „Um die finanzielle Situation der betroffenen Familien abzusichern, ist die Reform zu begrüßen“, sagt Heiko Faller, Leiter des Jugendamts im Landratsamt Ortenaukreis. „Es ist nicht vermittelbar, weshalb der Unterhaltsvorschuss mit dem zwölften Lebensjahr bzw. spätestens nach 72 Monaten endet. Allerdings ist die Reform auch mit einem hohen finanziellen und personellen Aufwand für die Kommunen verbunden.“ 

Unterhaltsvorschuss kann dann bezahlt werden, wenn ein Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, vom anderen Elternteil keine oder keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhält. Jedoch wird der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch nicht entlastet; vielmehr macht die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts die ausbezahlten Leistungen beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend.  

Für die Unterhaltsvorschusskassen der Jugendämter bringt die Reform einen erheblichen Mehraufwand mit sich. Der Ortenaukreis rechnet mindestens mit einer Verdopplung der Fallzahlen. Bislang erhalten rund 1.500 Kinder im Landkreis Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises hat es sich zum Ziel gesetzt, die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Dennoch kann sich die hohe Zahl der erwarteten Anträge auf die Dauer der Bearbeitung auswirken. Rechtzeitig im Juli 2017 gestellte Anträge werden rückwirkend bewilligt, so dass sich hieraus keine Nachteile für die Antragsteller ergeben. 

Um die Zeit der Bearbeitung zu verkürzen, empfiehlt das Jugendamt, den unterschriebenen Antrag zusammen mit den vollständigen notwendigen Nachweisen (Kopien sind ausreichend) einzureichen. Die erforderlichen Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de unter dem Suchwort „Unterhaltsvorschusskasse“.