Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt
Datum: 17.08.2021

Steuerliche Entlastung für behinderte Menschen
Seit Januar sind die steuerlichen Pauschalbeträge verdoppelt

Steuerpflichtige mit Behinderung können in ihrer Einkommenssteuer-Erklärung einen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, der nicht besteuert wird. „Zum 1. Januar 2021 wurden diese Pauschalbeträge verdoppelt“, informiert Elke Zimmermann vom Amt für Soziales und Versorgung im Landratsamt Ortenaukreis. „Gleichzeitig wurde die Systematik zur Gewährung des Pauschbetrags vereinfacht.“

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 gewährt, unabhängig von Art und Ursache der Behinderung. Bisher konnte ein Pauschbetrag erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und dem Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit gewährt werden.

„Mit der Lohn-Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 kann also ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Freibetrag geltend gemacht werden“, so die Expertin. „Der Grad der Behinderung kann dem Finanzamt mit dem entsprechenden Feststellungsbescheid oder mit einer Bescheinigung des Amtes für Soziales und Versorgung nachgewiesen werden.“

Weitere Informationen gibt es unter www.ortenaukreis.de unter dem Stichwort „Behinderten-Pauschbetrag“. Das Amt für Soziales und Versorgung, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht, berät außerdem telefonisch unter der Tel. 0781 805 1412.