Silvesterkracher und andere Feuerwerkskörper sind kein Spielzeug!
Gewerbeaufsicht kündigt Kontrollen bei Verkauf und Lagerung an
An vielen Orten wird das neue Jahr mit buntem Feuerwerk, Böllern und Raketen begrüßt. In diesem Jahr ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke) von Donnerstag 28. Dezember bis Samstag 30. Dezember 2023, erlaubt. Gezündet werden dürfen diese Feuerwerksartikel nur am 31. Dezember und am 1. Januar.
„Silvesterkracher und andere Feuerwerkskörper sind aber kein ungefährliches Spielzeug. Die oft überschwängliche Stimmung sollte niemanden dazu verleiten, unsachgemäß oder leichtsinnig zu handeln“, unterstreicht Julia Morelle, Leiterin des Amts für Gewerbeaufsicht des Ortenaukreises. „Brandwunden oder Verletzungen des Trommelfells, wie sie immer wieder vorkommen, lassen sich vermeiden, wenn Feuerwerkskörper nicht leichtfertig, sondern mit der notwendigen Sorgfalt abgebrannt werden“, so Morelle.
Auch sollten Verbraucher nicht erst bei der Verwendung, sondern bereits beim Kauf angemessene Sorgfalt walten lassen. Grundsätzlich sind nur pyrotechnische Artikel zu verwenden, die mit einer CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen benannten Stelle gekennzeichnet sind. Sie bestätigt, dass der Feuerwerksartikel auf ordnungsgemäße Funktionalität geprüft wurde. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat beispielsweise die europaweit gültige Kennnummer 0589. Zudem weist die Expertin darauf hin, dass es immer wieder vorkomme, dass auch nicht zertifizierte Artikel aus Fernost ihren Weg hinter die Ladentheke finden. „Finger weg von illegalem Feuerwerk, es kann zu schweren Verletzungen führen!“, mahnt Morelle.
Ein gewissenhafter Umgang mit Feuerwerkskörpern beginnt schon an der Verkaufstheke. Wer Raketen und Böller der Kategorie F2 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft, bringt diese in Gefahr und handelt in höchstem Maße unverantwortlich. „Pyrotechnische Gegenstände dürfen auch nur unter Aufsicht von sogenannten ‚bestellten verantwortlichen Personen‘ abgegeben werden. Diese sind vom Unternehmer eigens für diese Aufgabe zu beauftragen“, betont Morelle und macht klar: „Wir nehmen den Einzelhandel in die Verantwortung und kontrollieren verstärkt den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerkskörpern in den Verkaufsstellen.“ Um es an Silvester nicht nur laut und bunt, sondern auch sicher „krachen“ zu lassen, sei auch die Aufmerksamkeit des Einzelnen gefragt.
Außerdem sei es ein Gebot der Fairness, bei der Silvesterknallerei Rücksicht auf ältere und kranke Menschen zu nehmen. „Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Böllern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist nicht erlaubt“, stellt Morelle klar. Auch die Rücksicht auf Tiere sollte selbstverständlich sein.
Das Landratsamt weißt zudem auf wichtige Grundregeln im Umgang mit Feuerwerk hin:
- Hände weg von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen – nur Feuerwerkskörper verwenden, die eine CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer haben.
- Blindgänger auf keinen Fall nochmals anzünden.
- Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen.
- Nicht an gekauften Feuerwerkskörpern herumbasteln.
- Wer es um Mitternacht zu Silvester krachen lassen will, sollte besser nüchtern bleiben: Alkohol und Feuerwerk können sonst zu einer explosiven Mischung werden.
- Gerade im Zusammenhang mit Standfeuerwerken und Feuerwerksbatterien kam es in den letzten Jahren vermehrt zu Unfällen. Sie brennen auf Bodenhöhe ab und haben meist eine vergleichsweise lange Brenndauer. Dadurch stellen sie eine große Gefahr dar, wenn sie unkontrolliert abbrennen und dabei beispielsweise umfallen. Deshalb bitte unbedingt die mitgelieferte Anleitung befolgen. Die ausgewählte Aufstellfläche muss eben, ausreichend groß und möglichst windgeschützt sein.
Weitere Auskünfte gibt das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht in der Badstraße 20, 77652 Offenburg, unter der Telefonnummer 0781 805 9907 oder per E-Mail an gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de.