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Datum: 22.09.2021

Pflanzliche Abfälle zu verbrennen ist mit wenigen Ausnahmen verboten!

Landratsamt Ortenaukreis rät: Kompostieren oder Mulchen sind Alternativen

Im Herbst stehen wieder viele Besitzer von Gärten, Reb- oder Obstbaumflächen vor der Notwendigkeit, anfallendes Schnittgut zu entsorgen. „Das früher übliche Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist aber bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zulässig und auch nicht mehr zeitgemäß“, darauf weist Julia Morelle hin, die Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht im Ortenaukreis. Und betont: „Pflanzenabfälle sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig zu verwerten.“

„Übliche Verwertungsmöglichkeiten sind, Pflanzenabfälle zu kompostieren oder zur Bodenverbesserung zerkleinert als Mulchschicht auf der Fläche zu verteilen“, so Morelle. „Dies kann bei kleinen Mengen auf dem eigenen Gelände erfolgen. Die pflanzlichen Abfälle können aber auch an Grüngutsammelstellen abgegeben werden. Von dort aus gelangen sie dann ebenfalls in die Verwertung.“

„Pflanzenabfälle zu verbrennen ist nur dann zulässig, wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist“, erklärt die Amtsleiterin weiter und gibt Beispiele: Eine Verwertung sei technisch etwa nicht möglich, wenn die Pflanzenabfälle mit Krankheiten oder Schadorganismen wie Esca, Feuerbrand oder Buchsbaumzünsler behaftet sind, die eine stoffliche Verwertung nach Bioabfallverordnung nicht zulassen. Damit wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Schadorganismen verbreiten, so Morelle. Aus vergleichbarem Grund gelte eine Sonderregelung für Waldeigentümer im Hinblick auf das Verbrennen von Rinde und Reisig im Rahmen der Borkenkäferbekämpfung.

Befinde sich die Stelle, an der die pflanzlichen Abfälle anfallen, etwa in einem schwer zugänglichen Gelände oder sei der Weg zur nächsten Grüngutsammelstelle so weit entfernt, dass der ökologische Nutzen der Verwertung durch den erforderlichen Einsatz von Kraftstoff zunichtegemacht würde, sei die Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Schwelle für diese Argumentation sei laut Morelle jedoch sehr hoch.

Die Amtsleiterin bittet um Beachtung: „Wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt, dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur unter Beachtung folgender Regeln verbrannt werden:

Im Innenbereich ist das Verbrennen nicht erlaubt. Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefährlicher Funkenflug entstehen. In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, außerdem nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen ständig beobachtet werden und beim Verlassen erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind bald in den Boden einzuarbeiten.

Handelt es sich um größere Mengen pflanzlicher Abfälle, die verbrannt werden müssen, ist dies der Ortspolizeibehörde, also der Stadt oder Gemeinde, rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Für ein Feuer im Abstand von unter 100 Metern zum Wald ist eine Genehmigung des Amts für Waldwirtschaft beim Landratsamt Ortenaukreis einzuholen, außer es ist der Waldbesitzer selbst, der es im Rahmen der Sonderregelungen entzündet.

Das widerrechtliche Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen stellt nach Mitteilung des Landratsamts Ortenaukreis eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden kann.

Weitere Auskünfte gibt Roland Fischer vom Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Ortenaukreis, Tel.: 0781 805 1317. Für Waldeigentümer sind die forstlichen Revierleitungen Ansprechpartner.