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Datum: 19.08.2021

Neue Regeln für Waffenbesitzer

Fristen enden zum 1. September 2021

Für Waffenbesitzer gelten nach einer Änderung des Waffengesetzes seit letztem Jahr einige strengere Regeln. Hauptsächlich betrifft die Änderung die Liste der verbotenen Gegenstände und der erlaubnispflichtigen wesentlichen Waffenteile, die erweitert wurde.

Nathalie Zier vom Sachgebiet Jagd, Waffen, Sprengstoff im Landratsamt Ortenaukreis informiert in einer Mitteilung über die neuen Pflichten: „Wer Magazine besitzt, die seit der Waffenrechtsänderung als verbotene Magazine oder Magazingehäuse gelten, muss sich bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde melden. Verboten und damit meldepflichtig sind Magazine und Magazingehäuse für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen und für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen. Auch verboten und meldepflichtig sind halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, deren festverbautes Magazin eine Kapazität von mehr als 20 Patronen hat, sowie halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, deren festverbautes Magazin eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat. Das Gehäuse, bei zusammengesetzten Gehäusen das Gehäuseober- und Gehäuseunterteil und der Verschluss oder wesentliche Teile des Verschlusses wie der Verschlusskopf und der Verschlussträger sind nun auch wesentliche Waffenteile und damit bis spätestens zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte einzutragen."

Salutwaffen sind laut Zier nun erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen, je nach Ursprungswaffe. Für erlaubnispflichtige Salutwaffen ist bis spätestens zum 1. September 2021 eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Verbotene Salutwaffen sind der Waffenbehörde oder der Polizei zu überlassen. Möglich ist auch, dafür eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt zu beantragen.

Als Dekorationswaffen gelten künftig unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nach den geltenden EU-Richtlinien abgeändert wurden und über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen. Auch die Dekorationswaffen müssen bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Dekorationswaffen, die vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht worden sind und über keine Deaktivierungsbescheinigung verfügen, können weiter ohne Anmeldung beim bisherigen Besitzer bleiben. „Diese Besitzstandswahrung endet jedoch“, so Zier, „mit der dauerhaften Überlassung an einen Berechtigten etwa im Erbfall, bei Verkauf oder Schenkung. Auch, wer die Dekorationswaffe ins Ausland bringen will, braucht eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes oder eine Waffenbesitzkarte.“ Die Überlassung, der Erwerb, das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Dekorationswaffen sind laut Zier der Waffenbehörde künftig zwingend anzuzeigen. Pfeilabschussgeräte mit Ausnahme von Armbrüsten unterliegen nun der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht.

Weitere Informationen und die zuständige Waffenbehörde sind unter www.ortenaukreis.de unter dem Suchbegriff „Waffenrechtsänderung“ oder „Anzeigefristen aufgrund 3. WaffRÄndG“ zu finden; außerdem berät die Waffenbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis telefonisch unter Tel. 0781 805 9000.