Landratsamt erteilt Änderungsgenehmigung für Windpark Schnürbuck zwischen Ettenheim und Schmieheim
Das Änderungsgenehmigungsverfahren zum Bau und Betrieb von drei Windenergieanlagen auf dem Schnürbuck zwischen Ettenheim und Schmieheim ist abgeschlossen. Die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung für dieselben Standorte wurde im Juni 2023 erteilt, die Antragstellerin Alterric Deutschland GmbH informierte jedoch kurz nach Erteilung der Genehmigung darüber, dass der Anlagenhersteller Enercon die Produktion des damals beantragten Anlagentyps eingestellt habe. Dadurch wurde eine Änderungsgenehmigung für den neuen Anlagentyp erforderlich.
„Innerhalb von nur drei Monaten konnte das Genehmigungsverfahren für die beantragte Änderung abgeschlossen und die Genehmigung erteilt werden“, freut sich Nikolas Stoermer, Erster Landesbeamter des Ortenaukreises und verantwortlicher Dezernent für Kommunales, Gewerbeaufsicht und Umwelt. Die kurze Verfahrensdauer sei zum einen möglich gewesen, weil zuvor ein ähnlicher Anlagentyp an den schon genehmigten Standorten beantragt worden war. Dies machte nur minimale zusätzliche Anpassungen erforderlich, sodass auf Erkenntnisse aus dem Verfahren für die Neugenehmigung im letzten Jahr zurückgegriffen werden konnte. Zudem ermögliche die Lage im Vorranggebiet des Regionalverbands Südlicher Oberrhein sowie in der Konzentrationszone des Teilflächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Ettenheim die Anwendbarkeit des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). „Diese Vorschrift wurde im Rahmen des Prozesses zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen geschaffen und eröffnet verfahrensrechtliche Erleichterungen für ausgewiesene Windenergiegebiete wie den Schnürbuck“, erklärt Stoermer.
Mit dem Bau soll noch in diesem Jahr begonnen werden. In den Entscheidungsprozess waren neben den betroffenen Gemeinden Ettenheim, Lahr und Kippenheim weitere 21 Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen eingebunden.
Hintergrund
Die neuen Anlagen entsprechen mit einer Gesamthöhe von 249,60 Metern den Ausmaßen der schon genehmigten Anlagen, die Nennleistung hat sich jedoch von 4,6 auf 5,56 MW pro Windkraftanlage erhöht.