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Datum: 28.08.2026

Grill- und Feuerstellen in den Wäldern des Ortenaukreises bleiben wegen Waldbrandgefahr gesperrt

Wegen der anhaltenden Trockenheit und der weiterhin hohen Waldbrandgefahr verlängert der Ortenaukreis die Sperrung der öffentlichen Feuer- und Grillstellen in den Wäldern. Eine entsprechende Allgemeinverfügung gilt vom 1. bis einschließlich 30. September 2026.

Die Allgemeinverfügung betrifft alle öffentlichen Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Ortenaukreises. Auch mitgebrachte Grills jeglicher Art dürfen dort nicht benutzt werden.

„Die Wald- und Vegetationsbrände der vergangenen Wochen haben gezeigt, wie schnell trockene Vegetation zur ernsten Gefahr werden kann. Auch wenn der Regen zuletzt für eine gewisse Entspannung gesorgt hat, sind die Böden und der Wald weiterhin sehr trocken. Deshalb müssen die Feuer- und Grillstellen auch im September geschlossen bleiben. Wir bitten alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher, die Regeln konsequent zu beachten und damit auch die Einsatzkräfte zu entlasten“, erklärt Hans-Georg Pfüller, Leiter des Amts für Waldwirtschaft im Landratsamt Ortenaukreis.

Außerhalb öffentlicher Feuer- und Grillstellen ist es grundsätzlich nur mit Genehmigung der Unteren Forstbehörde erlaubt, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald Feuer zu machen. Es gelten wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Das Landratsamt weist außerdem auf das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald hin. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen weder im Wald noch in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

„Die Feuerwehren, Hilfsorganisationen und weiteren Helferinnen und Helfer waren in den vergangenen Wochen bei zahlreichen Einsätzen außerordentlich gefordert. Alles, was wir durch umsichtiges Verhalten vermeiden können, müssen wir vermeiden“, so Pfüller.

Wer Feuer oder Rauch im Wald entdeckt, sollte umgehend den Notruf 112 wählen und, wenn möglich, vor Ort bleiben, um die Einsatzkräfte einzuweisen. Für die Feuerwehr sind insbesondere Angaben zum genauen Ort, zur Größe der Brandfläche, zur Art des Feuers sowie zu möglichen Zufahrtswegen und Wasserentnahmestellen wichtig. Eigene Löschversuche sollten nur unternommen werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Ortenaukreises unter Bekanntmachungen abrufbar.