Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt
Datum: 02.09.2021

Das Ordnungsamt genehmigt und prüft den Betrieb von Bewachungsunternehmen

Bewachungsunternehmen sind heutzutage in vielen Lebensbereichen tätig. Sie schützen das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter und sind beispielsweise bei Gebäude- und Parkplatzüberwachungen, als Veranstaltungsdienste, im ÖPNV, bei Geld- und Werttransporten, aber auch im Personenschutz oder bei der Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen im Einsatz. Für die gewerbsmäßige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist in Deutschland eine Erlaubnis erforderlich. Seit dem 1. Juli 2021 gilt eine neue Zuständigkeitsregelung: Neben den großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften erteilt fortan auch das Landratsamt Ortenaukreis die sogenannte Bewachererlaubnis – und nicht wie bisher die kreisangehörigen Gemeinden.

„Unternehmen und öffentliche Träger die einen Sicherheitsdienst beauftragen, müssen die Gewissheit haben, dass sie sich auf diesen verlassen können. Daher ist es wichtig und richtig, die potenziellen Dienstleister vorab umfassend zu prüfen,“ so Simone Vetter, Leiterin des Bereichs Heimaufsicht und Gewerbe im Ordnungsamt des Ortenaukreises.

Die rechtlichen Voraussetzungen für Bewachungsunternehmen sind in der Gewerbeordnung geregelt. Im Rahmen des Antragsverfahrens zum Erhalt einer Bewachererlaubnis wird die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft. Dazu holt das Ordnungsamt unter anderem ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie der Polizei ein. Außerdem dürfen bei dem Antragstellenden keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vorliegen. Des Weiteren müssen diese die Sachkunde durch eine bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen und eine Haftpflichtversicherung entsprechend ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben. „Um die Verlässlichkeit dauerhaft zu gewährleisten, werden die Betriebe in regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, erneut überprüft“, ergänzt Vetter.

Weitere gesetzliche Vorgaben bestehen in Bezug auf die Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens. Es dürfen nur Wachpersonen beschäftigt werden, die die persönliche Zuverlässigkeit und die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzen. So ist etwa für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, für den Schutz vor Ladendieben und für die Bewachungen im Einlassbereich von Diskotheken eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erforderlich. Auch für Wachpersonen muss die persönliche Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft werden.

Seit Juni 2019 werden alle im Bewachungsgewerbe tätigen Gewerbetreibenden sowie Wachpersonen in einem nationalen Bewacherregister geführt. Die gespeicherten Daten dienen der Identifizierung und Erreichbarkeit des genannten Personenkreises. Das Bewacherregister enthält ebenfalls Informationen zu deren Zuverlässigkeit und Qualifikation. Neben den Bewachungsbehörden und den Gewerbetreibenden selbst haben auch Polizei-, Ordnungs- und Zollbehörden die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Aufgaben Auskunft über die im Bewacherregister gespeicherten Daten zu erhalten.

Zuständig für den Vollzug des Bewachungsgewerberechts in den Städten und Gemeinden des Ortenaukreises, außer den großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften, ist das Ordnungsamt des Ortenaukreises. Es steht Gewerbetreibenden unter gewerbepolizei@ortenaukreis.de und Telefon 0781 805 9060 zu Verfügung. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de auf der Seite des Ordnungsamts.